Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde 
Waiblingen als Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus: · 
1. Stadtschultheiß Röcker, 
2. Gemeinderat Hölder und 
3. Bürgerausschußobmann Villinger in Waiblingen 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 7. April 1906. 
Wilheln. 
Pischek. Zeyer. Weizsäcker. 
Verfügung des Ministerinms des Junern, 
betreffend den Vollzug des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche 
und Esterreich-Ungarn. Vom 12. April 1906. 
Zum Vollzug des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und 
Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 287) wird — vor- 
behältlich der Erlassung besonderer Verfügungen über Einfuhrbeschränkungen oder Ein- 
fuhrverbote für die Dauer einer Seuchengefahr — nachstehendes verfügt: 
1) Die Einfuhr von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren, von Rindvich, 
Schafen, Ziegen und sonstigen Wiederkäuern sowie von Schweinen aus Oster- 
reich-Ungarn nach Württemberg ist im unmittelbaren Verkehr zwischen diesen 
beiden Staaten auf die Eintrittsstation Friedrichshafen beschränkt. Bis auf 
weiteres wird jedoch auch die Einfuhr über die bayerischen Eintrittsstationen 
unter den für diese maßgebenden Bestimmungen nach Württemberg zugelassen. 
2) Die Ankunft der über Friedrichshafen eingehenden Tiersendungen ist der Hafen- 
direktion daselbst rechtzeitig anzumelden. Bei der Ankunft in Friedrichshafen 
hat der Grenztierarzt zu prüfen, ob die nach Art. 2 des Viehseuchenüber-
	        
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