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einkommens bezw. nach Ziff. 4 des Schlußprotokolls zu dem letzteren (Reichs-
Gesetzbl. 1906 S. 309) vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse und tierärztlichen
Bescheinigungen vorhanden und in Ordnung sind, auch ist die Identität der
Tiere festzustellen. Für die Ursprungszeugnisse und tierärztlichen Bescheinigungen
(Viehpässe) ist die Anordnung bestimmter Vordrucke in Aussicht genommen.
3) Nach Erledigung der in Ziff. 2 Satz 1 bezeichneten Obliegenheiten sind die Tiere
mit Ausnahme des Geflügels (s. Ziff. 4) vom Grenztierarzt auf ihren Gesund-
heitszustand einer sorgfältigen Untersuchung zu unterziehen. Ergibt sich hiebei
kein Anstand, so ist dies auf dem Viehpaß zu vermerken und die Einführung
vorbehältlich der zollamtlichen Abfertigung zu gestatten.
Bei Rennpferden, für welche den Bedingungen in Ziff. 4 des Schlußprotokolls
genügt ist, kommt die grenztierärztliche Untersuchung in Wegfall.
Die Kosten der tierärztlichen Untersuchung sind von dem Einführenden zu
tragen und vorschußweise zu hinterlegen.
4) Geflügel unterliegt bis auf weiteres der grenztierärztlichen Untersuchung nicht.
Es ist der Grenztierarzt jedoch gehalten, wenn er von dem Vorhandensein seuchen-
verdächtiger Erscheinungen an zur Einfuhr bestimmtem Geflügel Kenntnis er-
langt, die Sendung zu untersuchen und zu diesem Zweck die Ausladung der
Tiere zu verlangen. Im übrigen verbleibt es bezüglich der Untersuchung der
Geflügelsendungen aus ÖOsterreich-Ungarn an der Entladestation bei den Be-
stimmungen des § 20 Abs. 1—3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 der Verfügung
des Ministeriums des Innern vom 20. Februar 1904, betreffend Maßregeln zur
Bekämpfung der Geflügelcholera und der Hühnerpest (Reg. Bl. S. 5).
5) Nach der zollamtlichen Abfertigung sind die Viehpässe für Schlachtvieh und
Geflügel der Eisenbahnbehörde zu übergeben, welche sie an den Bestimmungs-
ort der Tiere weiterleitet und dem beamteten Tierarzt auf der Entladestation
ausfolgt. Der beamtete Tierarzt hat nach erfolgter Feststellung der Identität
und nach der Untersuchung der Tiere auf ihren Gesundheitszustand die Viehpässe
dem Oberamt des Bestimmungsorts mitzuteilen, welches sie ein Jahr lang auf-
zubewahren und sodann zu vernichten hat.
In allen übrigen Fällen sind die Viehpässe für Tiere, deren Einfuhr ge-