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stattet wurde, vom Grenztierarzt zurückzubehalten, ein Jahr lang ordnungsmäßig
aufzubewahren und dann zu vernichten.
6) Sendungen, die den Bestimmungen des Art. 1 und 2 des Biehseuchenüberein-
kommens in Verbindung mit Ziff. 1 der gegenwärtigen Verfügung nicht ent-
sprechen, ferner Tiere, die vom Grenztierarzt mit einer ansteckenden Krankheit
behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit
kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert worden oder sonst in Be-
rührung gekommen sind, müssen an der Eintrittsstation unter Beachtung der
Ziff. 7 des Schlußprotokolls zurückgewiesen werden.
Gründet sich die Zurückweisung auf die Feststellung einer Seuche, auf
Seuchen= oder Ansteckungsverdacht, so hat der Grenztierarzt sofort der Hafen-
direktion Anzeige zu erstatten, welche unverzüglich den Tatbestand an der Hand
des Musters der Anlage 1 aufzunehmen und die Niederschrift nebst einer Ab-
schrift derselben unter Anschluß der zugehörigen Viehpässe dem Ministerium des
Innern vorzulegen hat.
Erfolgt die Zurückweisung nur wegen formeller Mängel der Begleitpapiere,
so ist der Grund der Zurückweisung von dem Grenztierarzt auf dem Viehpaß
anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Auch in diesem Fall ist
dem Ministerium des Innern von der Zurückweisung durch die Hafendirektion
Anzeige zu erstatten.
Die erfolgte Zurückweisung und der Anlaß hiezu ist auch sofort dem Haupt-
zollamt Friedrichshafen anzuzeigen. (Art. 3 Abs. 2 des Viehseuchenüberein-
kommens.)
Wird eine ansteckende Krankheit an den eingeführten Tieren erst nach er-
folgtem Grenzübertritt wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung
des Oberamtstierarztes an der Hand des Musters Anlage 2 vom Oberamt un-
verzüglich aufzunehmen. Die Niederschrift ist nebst einer Abschrift und den
zugehörigen Viehpässen sofort dem Ministerium vorzulegen.
Eine Zurücksendung der erst nach dem Grenzübertritt seuchenkrank befundenen
Tiere ist verboten.
Der von der österreichischungarischen Regierung in Gemäßheit des Art. 6