Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

10 
Art. 2. 
Für die Errichtung eines neuen Hoftheaters (Opernhaus) in Stuttgart einschließlich 
des Inventars werden 4000 000 /4, eingerechnet die Brandentschädigung von 1062248 4, 
als Höchstsumme bestimmt. 
Art. 3. 
Der nach Art. 1 und 2 erforderliche Betrag ist von der Grundstocksverwaltung 
sofort zur Verfügung zu stellen und dieser aus Mitteln der laufenden Verwaltung in 
Jahresraten von mindestens 100 000 wieder zu ersetzen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 17. Februar 1906. 
Wilhelm. 
Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
  
Gesetz, 
betreffend Auderung des HLerggesetzes. Vom 17. Februar 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Berggesetz für das Königreich Württemberg vom 7. Oktober 1874 (Reg. Bl. 
S. 265) wird durch die nachstehenden Bestimmungen abgeändert: 
1) Der Art. 3 erhält folgende Fassung: 
Die Aufsuchung der in Art. 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen 
Ablagerungen — das Schürfen — ist mit nachstehender Ausnahme einem jeden 
gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.