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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend die Einfuhr von Wiederkänern und Schweinen ans Csterreich-Ungarn.
Vom 13. April 1906.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen vom Mels (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 410), und des Art. 5 des VBieh-
seuchenübereinkommens mit ÖOsterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 in Verbindung mit
Ziff. 8 und 9 des Schlußprotokolls hiezu (Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 287) wird unter
Hinweisung auf die Strafbestimmungen des § 66 Ziff. 1 des Reichsviehseuchengesetzes
und des § 328 St.G. B. sowie auf die Bestimmungen der Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 12. April 1906, betreffend den Vollzug des Viehseuchenübereinkommens
zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn (Reg. Bl. S. 110), mit Rücksicht
auf den gegenwärtigen Seuchenstand in Osterreich-Ungarn die Einfuhr von Wiederkäuern
und Schweinen nach Württemberg mit nachfolgenden Einschränkungen bis auf weiteres
verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot ist unter der Bedingung der Einhaltung der
nachstehenden besonderen Vorschriften die Einfuhr von Rindern und Schafen, welche
zur alsbaldigen Abschlachtung in öffentliche, veterinärpolizeilich überwachte und mit den
gehörigen Einrichtungen versehene Schlachthäuser bestimmt sind, sowie die Einfuhr von
Rindvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken.
I. Ginfuhr von Schlachtvieh.
§ 1.
Die Einfuhr von Rindvieh und Schafen ist nur in die öffentlichen Schlachthäuser
zu Stuttgart, Eßlingen, Heilbronn und Ulm erlaubt.
Auch in diese öffentlichen Schlachthäuser darf jedoch eine Einfuhr nicht erfolgen aus
denjenigen gemäß Ziff. 9 des Schlußprotokolls abgegrenzten Gebietsteilen (Sperrgebieten),
welche jeweils als verseucht gesperrt sind. Letztere werden nach Bedarf im Staats-
anzeiger bekannt gegeben werden.
§2.
Das Auslandsvieh muß in amtlich verschlossenen Wagen unter Vermeidung von
Umladungen, Zuladungen und Transportverzögerungen an die Grenze gebracht werden.