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vorgelegt, so ist unbeschadet der zur Abwehr einer Seuchengefahr erforderlichen weiter-
gehenden Maßnahmen in der Regel der ganze Transport zurückzuweisen.
8 15.
Wird die Einfuhr gestattet, so sind die Tiere an der Eintrittsstation mittels An-
bringung einer Marke am linken Ohr, auf welcher die Eintrittsstation und die Zeit des
Grenzübertritts deutlich erkennbar sein müssen, zu kennzeichnen.
8 16.
An der Eintrittsstation ist auf dem Erlaubnisscheine, der in den Händen des Ein—
führenden verbleibt, die Zahl der eingeführten Tiere und das Ergebnis der tierärztlichen
Untersuchung zu vermerken.
§ 17.
Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze unverzüglich und auf dem kürzesten
Wege nach seinem Bestimmungsorte zu bringen. Der Abgang von der Grenze ist vom
Grenztierarzte dem Ortsvorsteher des Bestimmungsorts anzuzeigen.
Auf dem Wege vom Eintrittsorte nach dem Bestimmungsorte darf den eingeführten
Tieren die zur Erholung nötige Ruhe und, wenn größere Entfernungen zurückgelegt
werden müssen, auch das übernachten in einem nicht mit Hornvieh besetzten Gehäöfte
gestattet werden. Der Wirtschaftsbesitzer hat die Ankunft des Viehes binnen 3 Tagen
dem Ortsvorsteher unter Vorlage des Einfuhrerlaubnisscheines anzuzeigen. Die erfolgte
Anzeige ist auf dem Erlaubnisscheine zu bestätigen. Nach gemachtem Gebrauch ist der
Erlaubnisschein dem Ortsstvorsteher zu übergeben, welcher ihn in der Gemeinderegistratur
aufzubewahren hat. Eine neue Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der frühere Erlaubnis-
schein vorschriftsmäßig abgegeben worden ist.
§ 18.
Die Einfuhr darf durch Mittelpersonen nur dann bewirkt werden, wenn dabei ein
Mißbrauch der Einfuhrerlaubnis ausgeschlossen ist.