Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

123 
vorgelegt, so ist unbeschadet der zur Abwehr einer Seuchengefahr erforderlichen weiter- 
gehenden Maßnahmen in der Regel der ganze Transport zurückzuweisen. 
8 15. 
Wird die Einfuhr gestattet, so sind die Tiere an der Eintrittsstation mittels An- 
bringung einer Marke am linken Ohr, auf welcher die Eintrittsstation und die Zeit des 
Grenzübertritts deutlich erkennbar sein müssen, zu kennzeichnen. 
8 16. 
An der Eintrittsstation ist auf dem Erlaubnisscheine, der in den Händen des Ein— 
führenden verbleibt, die Zahl der eingeführten Tiere und das Ergebnis der tierärztlichen 
Untersuchung zu vermerken. 
§ 17. 
Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze unverzüglich und auf dem kürzesten 
Wege nach seinem Bestimmungsorte zu bringen. Der Abgang von der Grenze ist vom 
Grenztierarzte dem Ortsvorsteher des Bestimmungsorts anzuzeigen. 
Auf dem Wege vom Eintrittsorte nach dem Bestimmungsorte darf den eingeführten 
Tieren die zur Erholung nötige Ruhe und, wenn größere Entfernungen zurückgelegt 
werden müssen, auch das übernachten in einem nicht mit Hornvieh besetzten Gehäöfte 
gestattet werden. Der Wirtschaftsbesitzer hat die Ankunft des Viehes binnen 3 Tagen 
dem Ortsvorsteher unter Vorlage des Einfuhrerlaubnisscheines anzuzeigen. Die erfolgte 
Anzeige ist auf dem Erlaubnisscheine zu bestätigen. Nach gemachtem Gebrauch ist der 
Erlaubnisschein dem Ortsstvorsteher zu übergeben, welcher ihn in der Gemeinderegistratur 
aufzubewahren hat. Eine neue Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der frühere Erlaubnis- 
schein vorschriftsmäßig abgegeben worden ist. 
§ 18. 
Die Einfuhr darf durch Mittelpersonen nur dann bewirkt werden, wenn dabei ein 
Mißbrauch der Einfuhrerlaubnis ausgeschlossen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.