Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

124 
810. 
Das eingeführte Vieh darf 30 Tage lang nach seinem Eintreffen am Bestimmungs- 
orte weder veräußert noch aus dem Flurbereiche des Bestimmungsortes entfernt werden 
und ist von der Berührung mit dem Viehe anderer Gehöfte fernzuhalten (Standfrist). 
Die Benutzung des eingeführten Viehes zu Gespanndiensten in den benachbarten 
Ortsmarkungen, sowie der Wechsel des Weideplatzes mit solchem Vieh ist jedoch auch 
während der Standfrist gestattet. 
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Die Oberämter haben Wirtschaftsbesitzern, die das eingeführte Vieh nur so lange, 
als dies zur Innehaltung der Vorschriften im § 19 nötig ist, behalten, um es dann im 
Inlande zu veräußern, die Erteilung weiterer Erlaubnisscheine zu versagen. Auch kann 
in diesem Falle der bereits erteilte Erlaubnisschein zurückgenommen werden. 
9 1. 
Die Polizeibehörden haben sorgfältig über die Beobachtung der vorstehenden Be- 
stimmungen zu wachen und sich von ihrer Einhaltung #durch gelegentliche Revisionen zu 
überzeugen. Zuwiderhandlungen sind behufs weiterer Verfolgung zur Anzeige zu bringen. 
Stuttgart, den 13. April 1906. 
Pischek.
	        
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