Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Das Schürfen nach Steinsalz nebst den mit ihm auf der nämlichen Lager- 
stätte vorkommenden Salzen, namentlich Kali-, Magnesia= und Borsalzen, sowie 
nach Solgquellen ist ausschließlich dem Staate vorbehalten. Durch Königliche 
Verordnung kann das Schürfen nach diesen Mineralien dritten Personen 
gestattet werden. 
2) In Art. 14 wird zwischen dem ersten und zweiten Absatz folgender neue Absatz 
eingeschaltet: 
Eine Mutung auf die in Art. 3 Abs. 2 dem Staate vorbehaltenen Mineralien 
kann jedoch, sofern sie nicht von dem Staate selbst ausgeht, nur auf Grund einer 
durch Königliche Verordnung erteilten Ermächtigung erfolgen. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll- 
ziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 17. Februar 1906. 
Wilhelm. 
Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Abgabe des Migränuins in den Apotheken. Vom 22. Januar 1906. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. September 1896, betreffend 
die Abgabe von Arzneimitteln (Reg. Bl. S. 189), wird ergänzt, wie folgt: 
In dem Verzeichnisse zu 8 1 ist hinter Liquor Kalii arsenicosi einzufügen: 
„Migraeninum-Migränin 100 g.“ 
Stuttgart, den 22. Januar 1906. 
Pischek. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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