Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Sitz Dienststelle, mit welcher der Zivil- 
S . . . des Bureaus vorsitz dauernd verbunden ist, 
Bestandteile des Bezirkes der Ersatzkommission. des Zivil- oar'p und zreuenens, 
S. vorsitzenden. des Vorsitzenden. 
— 
VI. Provinz Schlesien. 
b) Regierungsbezirk Liegnitz. 
14. Stadtkreis Liegnitz. Liegnitz. Stadtrat Reichert zu Liegnitz. 
XI. Provinz Hessen-Massau. 
a) Regierungsbezirk Cassel. 
18.| Kreis Grasschaft Schaumburg (früher Rinteln) mit Rinteln. 
den Städten Obereikirchen, Oldendorf, Rinteln, 
Rodenberg und Sachsenhagen. 
G. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Königl. Preußischer Landrat a. D. 
von Oertzen zu Rostock. 
Major à la suite des Großherzogl. 
.Mecklenburgischen Kontingents 
Kruse zu Schwerin. 
Landrat des Kreises Grafschaft 
Schaumburg. 
  
  
Aushebungs-(Landwehr-Kompagnie-) Bezirk Rostock Rostock. 
mit den Städten Rostock und Schwaan. 
10. Aushebungs (Landwehr-Kompagnie-) Bezirk Schwerin Schwerin. 
mit den Städten Crivitz und Schwerin. 
* 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Ein- und Durchfuhr von Fleisch ans Rumänien, Lerbien und Bulgarien. 
Vom 1. Mai 1906. 
Infolge der neuen Handelsverträge mit Rumänien, Serbien und Bulgarien ist die 
Einfuhr von Fleisch, das als „zubereitet“ im Sinne des § 12 des Reichsgesetzes vom 
3. Juni 1900, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau (Reichs-Gesetzbl. S. 547), 
und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen anzusehen ist, aus diesen Staaten 
nach Württemberg zugelassen. 
Im übrigen bleibt die Einfuhr von Fleisch aus diesen Staaten verboten. 
Die Durchfuhr von Fleisch, das aus Rumänien, Serbien oder Bulgarien stammt, 
durch Württemberg ist, auch soweit dessen Einfuhr verboten ist, unter Beachtung der 
Vorschriften des Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 und der dazu erlassenen Aus-
	        
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