Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Verfügung des Ministerinms der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, 
betreffend die Ausbildung und prüfung der Anwärker für die Anterbeamtenstellen im 
Eisenbahnbetrieb. Vom 11. Mai 1906. 
Zu den vom Bundesrat beschlossenen Bestimmungen über die Befähigung von Eisen- 
bahn-Betriebs= und Polizeibeamten (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. März 1906, 
Reg. Bl. S. 39 und Reichs-Gesetzbl. S. 391) werden folgende Ausführungsbestimmungen 
erlassen: 
Erster Abschnitt. 
A. Ausbildung. 
§ 1. 
Die Ausbildungs= und Probezeit wird in folgender Weise festgesetzt: 
1) für Stationsdiener (Portiers) 
viermonatige Beschäftigung im Stationsdienst einschließlich des Dienstes bei der 
Fahrkartenprüfung; 
2) für Bremser (Güterschaffner) 
fünfmonatige Probezeit im Bremser-(Güterschaffner-), Schaffner= und Rangier- 
dienst, einschließlich der Beschäftigung in einer Werkstätte; von der Probezeit 
müssen wenigstens 10 Tage auf die Beschäftigung in einer Werkstätte, wenig- 
stens 14 Tage auf den Bremserdienst und 4 Wochen auf den Schaffnerdienst 
entfallen. 
Die Probezeit kann auf zwei Monate abgekürzt werden, wenn eine sechsmonatige 
Beschäftigung bei der Bahnunterhaltung oder eine dreimonatige als Stations-, 
Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. Von der zweimonatigen 
Probezeit enfallen 
a. bei Bahnunterhaltungsarbeitern 10 Tage auf den Werkstätten= und 14 Tage 
auf den Rangierdienst, der Rest auf den Bremser= und Schaffnerdienst, 
b. bei Stations= und Rangierarbeitern 10 Tage auf den Werkstätten-, der 
Rest auf den Bremser= und Schaffnerdienst, 
c. bei Werkstättenarbeitern 14 Tage auf den Rangierdienst, der Rest auf den 
Bremser= und Schaffnerdienst.
	        
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