Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Zweiter Abschnitt. 
B. Prüfung. 
§ 3. 
Die nach der Ausbildungs= und Probezeit stattfindende Prüfung umfaßt folgende 
Gegenstände: 
A. in sämtlichen Prüfungen: 
a. Rechnen in den vier Grundarten mit ganzen benannten Zahlen, 
b. Kenntnis der allgemeinen Dienstvorschriften der Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
ordnung, der Eisenbahn-Signalordnung nebst Ausführungsbestimmungen, der 
Eisenbahn-Verkehrsordnung nebst Ausführungsbestimmungen, soweit diese Ord- 
nungen den Dienstkreis des Anwärters berühren, ferner Kenntnis der Bestim- 
mungen über das Verhalten bei Betriebsstörungen und außergewöhnlichen 
Ereignissen und Unfällen sowie der Anleitung über die erste Hilfe bei Un- 
fällen auf Eisenbahnen und Kenntnis der Vorschriften über die Behandlung 
gefundener Gegenstände, 
C. Schriftliche Anzeige über einen Vorgang aus dem Diensttreis des zu Prüfenden, 
d.#Fertigkeit im Gebrauch des Fernsprechers. 
B. in den Prüfungen für die einzelnen Kategorien, nämlich 
I. Für Tag= und Nachtwächter 
nur die unter A. bezeichneten Kenntnisse, die vor der Verwendung in einer Prüfung vor 
dem vorgesetzten Betriebsinspektor oder Stationsvorsteher nachzuweisen sind. 
II. Für Stationsdiener, Portiers und Bahnsteigschaffner: 
1) Kenntnis der Dienstanweisungen für die Bahnsteigsperre, für Stationsdiener 
(Portiers), für Bahn-, Stations= und Weichenwärter und der Gepäckträger- 
ordnung, 
2) Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit sie für den Binnen= und Nachbarver- 
kehr erforderlich ist, 
3) Kenntnis der Vorschriften über die Aufbewahrung von Handgepäck,
	        
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