143
4) Kenntnis der verschiedenen Arten von Fahrtausweisen, der Ausweise für das
Betreten der Bahnsteige, der Vorschriften über die Fahrkartenprüfung und der
wichtigsten Vorschriften über die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreß-
gut, Tieren und Gütern, sowie über die Verwendung, Reinigung und Desinfektion
der Güterwagen,
5) Kenntnis des Fahrplans der die betreffende Station berührenden Züge mit Per-
sonenbeförderung und ihrer Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen,
6) Kenntnis der einschlägigen Teile der Fahrdienstvorschriften,
7) Fertigkeit im Gebrauch der Telegrapheneinrichtungen und Kenntnis ihrer Be-
handlung,
8) Kenntnis der Bedienung der Weichen, Gleiswagen, Wasserkranen und Drehscheiben.
Bem. zu 7) und 8). Hievon können die ausschließlich als Portier und Bahnsteig-
schaffner verwendeten Leute entbunden werden.
III. Für Brenser (Güterschaffner:
1) Kenntnis der beim Eisenbahnbetrieb vorkommenden Gattungen von Wagen und
ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier-, Türver-
schluß-, Heizungs= und Beleuchtungsvorrichtungen, sowie ihrer Behandlungsweise
und der Vorschriften über das Heizen, Beleuchten, Reinigen und die Desinfektion
der Wagen,
2) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
3) Kenntnis der Fahrdienstvorschriften insbesondere für den Rangierdienst und der
Dienstanweisung für die Bahnsteigsperre, soweit diese Vorschriften den Dienstkreis
der Bremser (Güterschaffner) berühren,
4) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser und Güterschaffner und, soweit sie
den Dienstkreis der Bremser (Güterschaffner) berühren, auch derjenigen für
Schaffner, Bahn-, Stations= und Weichenwärter,
5) Kenntnis der verschiedenen Arten von Fahrtausweisen, der Ausweise für das
Betreten der Bahnsteige, der Vorschriften über die Fahrkartenprüfung, sowie
über die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Tieren und Gütern.