Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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3) Kenntnis der Vorschriften über das Befahren der Gleise mit den verschiedenen 
Arten von Klein- und Arbeitswagen, 
4) Kenntnis des Zwecks, der Bedienung und Handhabung der Signalvorrichtungen 
einschließlich der Läutewerke, ferner der Bestimmungen über Beauffichtigung und 
Unterhaltung der Telegraphenleitungen, sowie Fertigkeit im Gebrauche dieser 
Einrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe, 
5) Kenntnis der Vorschriften über die auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden 
Sicherheitsvorkehrungen und der Fahrdienstvorschriften, soweit diese ihren Dienst- 
kreis berühren, 
6) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bahn-, Stations= und Weichenwärter sowie 
für Schrankenwärter und Schrankenwärterinnen. 
X. Für Oberbahnwärter: 
Die unter IX. 1—6 bezeichneten Erfordernisse. 
XI. Für Weichenwärter: 
Außer den unter IX. 1—6 bezeichneten Erfordernissen: 
7) Kenntnis der verschiedenen bei der württembergischen Bahn vorkommenden Arten 
von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zweckes und ihrer 
Bedienung, sowie der damit verbundenen Sicherungs= und Signalvorrichtungen, 
8) Kenntnis des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, 
Gleiswagen, Wasserkranen und Lastkranen, 
9) Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Dienstanweisungen für Bahnhof- 
aufseher, Lokomotivführer und kheizer. 
XII. Für Stationswärter: 
Die unter II. 1—7 und Xl. bezeichneten Erfordernisse. 
XIII. Für Blockwärter: 
Außer den unter IX. bezeichneten Erfordernissen: 
Fertigkeit im Gebrauch der Block= und Telegrapheneinrichtungen, Kenntnis der 
Behandlung dieser Einrichtungen, sowie der zugehörigen Leitungen und des Ver- 
fahrens bei Störungen.
	        
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