Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Gleichzeitig mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses erfolgt der Einzug der 
Sportel von 3 MA (Sporteltarif vom 28. Dezember 1899, Reg. Bl. S. 1334, Nr. 51 II5). 
810. 
Die Ablegung der Prüfung gewährt noch keinen Anspruch auf Anstellung. Die 
Entscheidung hierüber erfolgt unter Berücksichtigung des Bedürfnisses, sowie der Dienst- 
führung, der praktischen Bewährung und des Dienstalters der Anwärter. 
11. 
Die durch die Ablegung der Prüfung erwachsenden Stellvertretungskosten für die 
Angestellten werden von der Verwaltung getragen. 
§2. 
) Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, bleibt 
vorbehalten, in einzelnen Fällen, insbesondere wenn Unterbeamte aus anderen Staats- 
dienstzweigen oder aus fremdem Eisenbahndienst übertreten, von der Ablegung der Prüfung 
oder den in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen für die Zulassung zu entbinden. 
(2) Die Zeit, während deren ein Anwärter in einem anderen Zweig des Staats- 
dienstes oder in fremdem Eisenbahndienst beschäftigt war, kann von der Generaldirektion 
auf die in § 1 vorgeschriebene Vorbereitungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden. 
(3) Militäranwärtern, welche die Befähigung zum Eisenbahn-Betriebs= und Polizei- 
beamten bei der Betriebsabteilung der Militäreisenbahn erworben haben, ist beim Eintritt 
in den Eisenbahndienst die vorbereitende Beschäftigung für den gleichen Dienstzweig an- 
zurechnen, wenn nicht im Einzelfalle besondere Gründe dagegen sprechen. 
C) Bei einfachen Betriebs= und Verkehrsverhältnissen kann die Generaldirektion zu- 
lassen, daß Unterbeamte einer Klasse den Dienst einer anderen Klasse wahrnehmen, wenn 
sie zwar die vorgeschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt haben, aber tatsächlich zu dem in 
Frage stehenden Dienst befähigt und mit den in Betracht kommenden örtlichen Ver- 
hältnissen vertraut sind. Auf den Dienst des Lokomotivführers findet diese Bestimmung 
keine Anwendung.
	        
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