Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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8 13. 
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Mai 1906 in Kraft. Vom gleichen 
Tage an ist die Verfügung vom 8. Februar 1904 (Reg. Bl. S. 18) aufgehoben. 
Stuttgart, den 11. Mai 1906. 
Für den Staatsminister: 
Balz. 
  
Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Abäuderung der Statuten der Handwerkskammern. Vom 22. Mai 1906. 
Die von der Handwerkskammer Stuttgart am 2. August 1905, von der Handwerks- 
kammer Ulm am 1. August 1905, von der Handwerkskammer Heilbronn am 27. Juli 1905 
und von der Handwerkskammer Reutlingen am 13. Dezember 1905 ordnungsmäßig 
beschlossene Anderung des § 29 des Statuts der betreffenden Handwerkskammer, wonach 
hinter dem ersten Satz des zweiten Absatzes des § 29 folgende Bestimmung als zweiter 
Satz eingefügt wird: 
„Ausnahmsweise können jedoch in Fällen, in welchen die Gewinnung 
geeigneter Handwerker zu Beisitzern mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft 
ist, statt selbständiger Handwerker solche dem betreffenden Gewerbe angehörige 
Personen zu Beisitzern bestellt werden, welche als Werkmeister oder in ähnlicher 
Stellung in Fabrikbetrieben beschäftigt oder an gewerblichen Unterrichtsan- 
stalten als Lehrer oder Lehrmeister tätig sind, sofern sie das 30. Lebensjahr 
zurückgelegt haben und zum Amt eines Schöffen fähig sind," 
hat die Genehmigung des Ministeriums des Innern erhalten. 
Dies wird unter Hinweis auf die Anlagen II—V zu der Verfügung des Mini- 
steriums des Innern vom 31. Oktober 1899, betreffend den Vollzug des Abschnitts III 
(Handwerkskammern §§ 103—103 0) des Titels VI der Gewerbeordnung in der Fassung 
des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reg. Bl. 1899 S. 785), zur öffentlichen Kenntnis 
Lebracht. 
Stuttgart, den 22. Mai 1906. 
Pischek. 
 
	        
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