Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Die Leitung des Betriebs der Platte und die Aufsicht über die bei ihr aufgestellten 
Gestütswarte steht dem Beschälaufseher zu. 
82. 
Der Beschälaufseher wird von der Landgestütskommission nach Vernehmung des 
Landoberstallmeisteramts und des Oberamts in widerruflicher Weise bestellt und von dem 
Oberamt verpflichtet. Er erhält eine feste Belohnung aus der Landgestütskasse und 
bezieht außerdem die von den Stutenbesitzern für die Ausstellung der Beschälscheine zu 
entrichtende Gebühr (vergl. 8 8 Abs. 1). 
Er hat die Wart und Pflege der Hengste zu überwachen, die Beschälräume zu be- 
aufsichtigen, den Bedarf an Futter usw. anzuschaffen, aufzubewahren und abzugeben 
und die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Platten zu besorgen. 
83. 
Die Aufsicht über die Beschälaufseher und die Oberaufsicht über die Gestütswarte 
und ihre Dienstführung auf den Platten liegt dem Landoberstallmeister, dem Ober— 
amtmann und, wenn die Platte sich nicht am Oberamtssitze befindet, dem Ortsvorsteher ob. 
Bei Platten auf den Gestütshöfen steht die Aufsicht dem Landoberstallmeister oder dem 
von ihm beauftragten Gestütsbeamten zu. 
84. 
Die Beschälzeit dauert in der Regel vom Anfang des Monats März bis gegen 
den Schluß des Monats Juni. 
Zum Beschälen sind die Tagesstunden morgens von 6 bis 8 Uhr, mittags von 
11 bis 12 Uhr und abends von 4 bis 6 Uhr bestimmt. Außer dieser Zeit dürfen die 
Hengste weder zum Probieren noch zum Decken der Stuten verwendet werden. 
86. 
Zur Deckung dürfen nur Stuten zugelassen werden, welche über vier Jahre alt, 
gesund, frei von Erbfehlern und nach Körperbau und Haltung zur Zucht tauglich sind. 
Stuten im Alter von drei Jahren sind ausnahmsweise dann zuzulassen, wenn sie 
genügend entwickelt sind.
	        
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