Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Verfügung des Ministerinms des Junern, 
betreffend rine Abänderung der Vollzugsverfügung zur Landesfenerlöschordnung vom 31. März 1891. 
Vom 14. Juni 1906. 
Der §2 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung 
der Landesfeuerlöschordnung vom 31. März 1894 (Reg. Bl. S. 51), erhält als Absatz 4 
folgenden Zusatz: 
An Stelle der Schlauchverbindung durch Verschraubungen mit dem 
Normalgewinde (Abs. 2 und 3) ist auch die Verwendung von Schlauchkup- 
pelungen nach dem System Giersberg zulässig. 
Stuttgart, den 14. Juni 1906. 
Pischek. 
  
HBekanntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend die Verwaltung des Erbschaftsstenerwesens. Vom 27. Juni 1906. 
Gemäß § 1 der vom Bundesrat am 16. Juni 1906 beschlossenen Ausführungs- 
bestimmungen zum Erbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654) 
wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß für Württemberg als Erbschaftssteuerämter 
im Sinne von § 34 des Erbschaftssteuergesetzes die Kameralämter und das Haupt- 
steueramt Stuttgart und als Oberbehörde, welcher diese Erbschaftssteuerämter unter- 
stehen, das Steuerkollegium, Abteilung für Zölle und indirekte Steuern, 
bestimmt worden sind, und daß als Erbschaftssteueramt der Hauptstadt im Sinne von 
§ 12 Abs. 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats das Hauptsteuer- 
amt Stuttgart zu gelten hat. 
Stuttgart, den 27. Juni 1906. 
Zeyer. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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