Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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3) aus höchstens sechs von dem König auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern; 
4) aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels (vergl. 8 132); 
5) aus dem Präsidenten des Evangelischen Konsistoriums, dem Präsidenten der 
Evangelischen Landessynode — im Falle der Erledigung der Stelle dem durch 
die Landessynodalordnung bestimmten Stellvertreter desselben — und zwei 
evangelischen Generalsuperintendenten, ferner einem Vertreter des Bischöflichen 
Ordinariats (des Landesbischofs nebst dem Domkapitel) und einem von den 
katholischen Dekanen aus ihrer Mitte gewählten Mitgliede (vergl. § 132a 
Abs. 1 und 2); 
6) aus je einem Vertreter der Landesuniversität in Tübingen und der Technischen 
Hochschule in Stuttgart (vergl. § 132a Abs. 3); 
7) aus zwei Vertretern des Handels und der Industrie, zwei Vertretern der Land- 
wirtschaft und einem Vertreter des Handwerks (vergl. § 132b). 
Art. 2. 
Der § 130 der Verfassungsurkunde wird dahin abgeändert: 
Insoweit als Landstandschaftsrechte der in § 129 Ziff. 2 bezeichneten Art auf andere 
Weise als durch freiwilligen Entschluß dauernd wegfallen, erhöht sich entsprechend die 
Höchstzahl der nach § 129 Ziff. 3 von dem König auf Lebenszeit zu ernennenden 
Mitglieder. 
Art. 3. 
Die §§ 131 und 132 der Verfassungsurkunde werden aufgehoben. 
Nach § 130 der Verfassungsurkunde werden folgende Paragraphen eingeschaltet: 
132. 
Die acht ritterschaftlichen Mitglieder der Ersten Kammer werden zusammen von 
den immatrikulierten Besitzern oder Teilhabern der Rittergüter des Königreichs aus 
sämtlichen Mitgliedern ritterschaftlicher Familien gewählt. 
Die Wahl findet in Stuttgart unter der Leitung einer von dem Ministerium des 
Innern bestellten Wahlkommission statt, die aus einem Vorstand und zwei aus der Zahl 
der wahlberechtigten Mitglieder des ritterschaftlichen Adels zu ernennenden Beisitzern besteht.
	        
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