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3) aus höchstens sechs von dem König auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern;
4) aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels (vergl. 8 132);
5) aus dem Präsidenten des Evangelischen Konsistoriums, dem Präsidenten der
Evangelischen Landessynode — im Falle der Erledigung der Stelle dem durch
die Landessynodalordnung bestimmten Stellvertreter desselben — und zwei
evangelischen Generalsuperintendenten, ferner einem Vertreter des Bischöflichen
Ordinariats (des Landesbischofs nebst dem Domkapitel) und einem von den
katholischen Dekanen aus ihrer Mitte gewählten Mitgliede (vergl. § 132a
Abs. 1 und 2);
6) aus je einem Vertreter der Landesuniversität in Tübingen und der Technischen
Hochschule in Stuttgart (vergl. § 132a Abs. 3);
7) aus zwei Vertretern des Handels und der Industrie, zwei Vertretern der Land-
wirtschaft und einem Vertreter des Handwerks (vergl. § 132b).
Art. 2.
Der § 130 der Verfassungsurkunde wird dahin abgeändert:
Insoweit als Landstandschaftsrechte der in § 129 Ziff. 2 bezeichneten Art auf andere
Weise als durch freiwilligen Entschluß dauernd wegfallen, erhöht sich entsprechend die
Höchstzahl der nach § 129 Ziff. 3 von dem König auf Lebenszeit zu ernennenden
Mitglieder.
Art. 3.
Die §§ 131 und 132 der Verfassungsurkunde werden aufgehoben.
Nach § 130 der Verfassungsurkunde werden folgende Paragraphen eingeschaltet:
132.
Die acht ritterschaftlichen Mitglieder der Ersten Kammer werden zusammen von
den immatrikulierten Besitzern oder Teilhabern der Rittergüter des Königreichs aus
sämtlichen Mitgliedern ritterschaftlicher Familien gewählt.
Die Wahl findet in Stuttgart unter der Leitung einer von dem Ministerium des
Innern bestellten Wahlkommission statt, die aus einem Vorstand und zwei aus der Zahl
der wahlberechtigten Mitglieder des ritterschaftlichen Adels zu ernennenden Beisitzern besteht.