Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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über die Zulassung entscheidet auf Grund vorheriger Untersuchung der Beschäl- 
aufseher, der die zugelassenen Stuten in das Beschälregister aufnimmt. 
8 6. 
Die Zuteilung der Stuten zu den Hengsten bestimmt der Beschälaufseher. Für die 
Stuten, denen bereits (Stuten- oder Fohlen-) Staatspreise zuerkannt worden sind, haben 
ihre Besitzer das Recht der Wahl unter den Hengsten der Platte. Im übrigen ist bei 
der Zuteilung der Hengste, soweit dies ohne Nachteil geschehen kann, auf die Wünsche 
der Pferdezüchter Rücksicht zu nehmen. 
87. 
Das festgesetzte Beschälgeld ist vor dem ersten Decken der Stuten an den Beschäl- 
aufseher zu entrichten und kann nur in dem Falle zurückverlangt werden, wenn die Stute 
den Hengst nicht angenommen hat und wegen Bösartigkeit die wiederholte Vorführung 
nicht gestattet wird. 
Ist für eine Stute ein Freideckschein ausgestellt, so ist letzterer an Stelle des Be- 
schälgelds vor dem ersten Decken dem Beschälaufseher zu übergeben. 
88. 
über die geschehene Deckung ist dem Stutenbesitzer ein Beschälschein auszustellen, für 
den eine Gebühr von 40 Pfennig zu entrichten ist. 
Der Stutenbesitzer, welcher seine von einem Landbeschäler gedeckte Stute in der 
nämlichen Beschälzeit auch von einem Privatzuchthengst decken läßt, wird dadurch des 
Beschälscheins verlustig. 
§69. 
Außerhalb Württembergs wohnenden Stutenbesitzern darf, wenn es ohne Beein- 
trächtigung inländischer Stutenbesitzer und ohne Nachteil für die Hengste geschehen kann, 
gegen Entrichtung des festgesetzten Beschälgelds (§7 Abs. 1) gestattet werden, ihre Stuten 
durch Hengste des Landgestüts decken zu lassen.
	        
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