Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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erhobenen Anstände herbeizuführen. Die Bereinigung der Anstände muß sechs volle 
Tage vor dem Wahltage beendigt sein. 
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder wenn 
sie den Vorschriften des Art. 28 Abs. 2 nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig 
(Abs. 1) beseitigt wird. 
Wenn die Wählervereinigung, von welcher der Vorschlag ausgeht, nicht in einer 
den Vorschriften des Art. 28 Abs. 3 entsprechenden Weise kenntlich gemacht ist und der 
Vertreter der an ihn ergangenen Aufforderung zur Kenntlichmachung nicht rechtzeitig 
nachkommt, so bezeichnet die Oberamtswahlkommission den Wahlvorschlag nach dem 
Namen des ersten Unterzeichners. 
Ist ein vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzmann nicht in der in Art. 28 Abf. 4 
vorgeschriebenen Weise bezeichnet, so ist der Vertreter zur Ergänzung der Bezeichnung 
aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Name des un- 
vollständig bezeichneten Bewerbers oder Ersatzmanns in dem Wahlvorschlag gestrichen. 
Ebenso werden solche Bewerber oder Ersatzmänner in dem Vorschlag gestrichen, deren 
Zustimmungserklärung (Art. 28 Abs. 6) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, oder 
welche sich auf mehreren Wahlvorschlägen vorschlagen lassen. Enthält ein Wahlvorschlag 
eine größere als die zugelassene Zahl von Bewerbern oder Ersatzmännern, so werden je 
diejenigen Bewerber oder Ersatzmänner, deren Namen den in gesetzlich zulässiger Zahl 
an erster Stelle Genannten folgen, in dem Wahlvorschlag gestrichen. 
Erklärungen über Verbindung von Wahlvorschlägen sind ungültig, wenn sie den 
Vorschriften des Art. 28 Abs. 7 nicht entsprechen. 
Nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt sind die gültigen Wahlvorschläge von 
der Oberamtswahlkommission unverzüglich und spätestens drei volle Tage vor dem 
Wahltag gleichzeitig und mit der ihnen erteilten Bezeichnung öffentlich bekannt zu 
machen. Hiebei ist auf die Zusammengehörigkeit der verbundenen Vorschläge besonders 
aufmerksam zu machen. 
Art. 31. 
Die Wähler können nach Belieben die Namen der von ihnen zu wählenden Personen 
den verschiedenen öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlägen entnehmen. Auf jedem 
Stimmzettel dürfen sechs Bewerber benannt sein. Der Wähler darf jedoch innerhalb 
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