Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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der zulässigen Gesamtstimmenzahl den von ihm Gewählten durch Wiederholung der 
Namen oder Beifügung von Zahlzeichen bis zu drei Stimmen geben. 
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultates nicht in Anrechnung zu bringen sind: 
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag oder welche 
sich in einem verschlossenen Umschlag befinden; 
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren 
Kennzeichen versehen sind; 
3) Stimmzettel, welche keinen Namen oder insoweit sie keine lesbaren Namen 
enthalten; 
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu er- 
kennen ist, jedoch nur in Absicht auf die nicht bestimmt bezeichnete Person; 
5) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Ge- 
wählten enthalten, jedoch nur in Absicht auf die hievon betroffene Person. 
Namen, welche in keinem der öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge enthalten 
sind, werden als ungültig gestrichen. 
Wenn (nach den gemäß Abs. 2 Ziff. 3 bis 5 und Abs. 3 vorgenommenen Streichungen) 
in einem Stimmzettel mehr als sechs Bewerber benannt sind oder bei Stimmenhäufung 
die zulässige Gesamtzahl von sechs Stimmen überschritten ist oder mehr als drei Stimmen 
einem Bewerber zugewendet sind, wird die Zahl der Bewerber und die Stimmenhäufung 
nach der Reihenfolge auf dem Stimmzettel durch Streichung der überschüssigen Namen 
oder Anderung an den Zahlzeichen richtiggestellt. Wenn oder soweit in einem solchen 
Fall die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungültig. 
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden diese, wenn sie auf 
dieselben Namen und Stimmenzuwendungen lauten, nur einfach gezählt, andernfalls außer 
Berücksichtigung gelassen. 
Art. 32. 
Von der Vorstehern der Distriktswahlkommissionen und dem Vorsitzenden der Oberamts- 
wahlkommission können Hilfsarbeiter zur Ermittelung des Wahlergebnisses beigezogen werden. 
1 Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, für die Distriktswahlkommissionen von 
dem Art. 17 Abs. 2 und 3 abweichende Vorschriften über die Ermittelung der Zahl der 
den einzelnen Bewerbern in dem Abstimmungsdistrikt zugefallenen Stimmen zu erlassen.
	        
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