Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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den sie durch die demselben und, wenn er erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahl- 
vorschlag angehörenden weiteren Bewerber ersetzt; die Reihenfolge bestimmt sich nach 
Art. 35. 
Ersatzwahlen finden nicht statt. 
Die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Wahlperiode 
sorgfältig aufzubewahren. 
Art. 39. 
Zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren einzelner Abstimmungs- 
distrikte ist in diesen, wenn die Kammer der Abgeordneten hierauf Antrag stellt, vom 
Ministerium des Innern die Wiederholung der Abstimmung auf Grund derselben Wähler- 
listen anzuordnen. 
Dritter Abschnitt. 
Wahl der Abgeordneten der Landeswah bklkreise. 
Art. 40. 
Der Tag der Wahlen der in § 133 Ziff. 3 der Verfassungsurkunde (Art. 4 des 
Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage) bezeichneten siebzehn Abgeordneten der beiden 
Landeswahlkreise ist binnen acht Tagen nach dem Tag der allgemeinen Wahlen der 
Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte (§ 133 Ziff. 1 und 2 der Verfassungs- 
urkunde) vom Ministerium des Innern öffentlich bekannt zu machen. Die Wahl ist 
genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungs- 
blatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
Art. 41. 
Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungsdistrikten 
und bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen, wie die vorangegangenen Wahlen 
der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen (vergl. Art. 3 bis 12). 
Personen, welche bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen der Oberamtsbezirke 
und Städte für zum Abgeordneten eines Oberamtsbezirks oder einer Stadt gewählt von 
der Oberamtswahlkommission erklärt worden sind, find nicht wählbar.
	        
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