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den sie durch die demselben und, wenn er erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahl-
vorschlag angehörenden weiteren Bewerber ersetzt; die Reihenfolge bestimmt sich nach
Art. 35.
Ersatzwahlen finden nicht statt.
Die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Wahlperiode
sorgfältig aufzubewahren.
Art. 39.
Zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren einzelner Abstimmungs-
distrikte ist in diesen, wenn die Kammer der Abgeordneten hierauf Antrag stellt, vom
Ministerium des Innern die Wiederholung der Abstimmung auf Grund derselben Wähler-
listen anzuordnen.
Dritter Abschnitt.
Wahl der Abgeordneten der Landeswah bklkreise.
Art. 40.
Der Tag der Wahlen der in § 133 Ziff. 3 der Verfassungsurkunde (Art. 4 des
Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage) bezeichneten siebzehn Abgeordneten der beiden
Landeswahlkreise ist binnen acht Tagen nach dem Tag der allgemeinen Wahlen der
Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte (§ 133 Ziff. 1 und 2 der Verfassungs-
urkunde) vom Ministerium des Innern öffentlich bekannt zu machen. Die Wahl ist
genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungs-
blatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
Art. 41.
Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungsdistrikten
und bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen, wie die vorangegangenen Wahlen
der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen (vergl. Art. 3 bis 12).
Personen, welche bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen der Oberamtsbezirke
und Städte für zum Abgeordneten eines Oberamtsbezirks oder einer Stadt gewählt von
der Oberamtswahlkommission erklärt worden sind, find nicht wählbar.