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Art. 3.
Die Kommissionen sind verpflichtet, die Wählerlisten anzulegen, und durch Sammlung
der nötigen Materialien dafür Sorge zu tragen, daß sie jederzeit ohne Verzug richtig-
gestellt werden können.
Art. 4.
Die Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß
vorübergehenden Aufenthalt haben, werden von Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen.
Art. 5.
Wer in mehreren Gemeinden einen Wohnsitz oder nicht bloß vorübergehenden Auf-
enthalt hat, ist in die Wählerliste derjenigen Gemeinde aufzunehmen, in welcher er zur
Zeit der Feststellung der Liste sich aufhält.
Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne befinden, wählen an
dem Ort ihrer Garnison.“)
Art. 6.
Die Wählerliste hat die Namen der Wahlberechtigten je unter Aufführung ihrer
Vornamen und ihres Berufs zu enthalten. Die Festsetzung der näheren Bestimmungen
ist Sache der Instruktion.
Art. 7.
Vor der erstmaligen Anlegung der Wählerliste und ebenso vor jeder Wahl unmittelbar
nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt ist ein öffentlicher Auf-
ruf zur Anmeldung der Wahlberechtigten zu erlassen.
Den Wahlberechtigten steht das Recht zu, auch in der Zwischenzeit ihre Anmeldungen
der Kommission zu übergeben. Die Berücksichtigung einer Anmeldung bei der Wahl setzt
voraus, daß sie spätestens in der für etwaige Beschwerden gegen die Wahlliste vorgesehenen
Frist (Art. 8), je nach Umständen mit den erforderlichen Belegen (Art. 4), der zuständigen
Kommission übergeben worden ist.
Art. 8.
Binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt
*) Zu vergl. jedoch § 49 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichs-Gesetzbl. S. 45.