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Zweck eine Strafgewalt bis zu 12 M Geldstrafe und bis zu 2 Tagen Haft ein—
geräumt.
Dem Bestraften steht gegen ein Straferkenntnis die sofortige Beschwerde (Reichs-
Strafprozeßordnung § 353) bei dem Oberamte zu. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung,
jedoch kann eine erkannte Haftstrafe sofort bis zu 24 Stunden vollzogen werden, wenn
die Aufrechterhaltung der Ordnung die ungesäumte Vollziehung erfordert.
über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; dasselbe hat die Namen der
Kommissionsmitglieder, Zeit und Ort des Geschäfts, die Zahl der abstimmenden Wähler
im ganzen, vorgekommene Anstände und gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf die Gültigkeit
der Wahl Einfluß übende Vorfälle zu enthalten.
Art. 16.
Um 7 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur noch diejenigen Wähler zur
Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahllokal bereits anwesend sind.
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahlurne genommen
und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver-
schiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Ab-
stimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist, so ist dies nebst dem etwa zur Auf-
klärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.
Art. 17.
Sodann erfolgt durch die Distriktswahlkommission die Prüfung und Zählung der
Stimmzettel.
Einer der Beisitzer eröffnet hiebei jeden Umschlag, entfaltet den in ihm befindlichen
Stimmzettel und übergibt denselben dem Wahlvorsteher, welcher ihn nach lauter Verlesung
an einen anderen Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahl-
handlung aufbewahrt.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf,
vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut.
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die zur Vor-
merkung der Abstimmenden benützte Wählerliste (Art. 14 Abs. 2) beim Schlusse der Wahl-