Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Zweck eine Strafgewalt bis zu 12 M Geldstrafe und bis zu 2 Tagen Haft ein— 
geräumt. 
Dem Bestraften steht gegen ein Straferkenntnis die sofortige Beschwerde (Reichs- 
Strafprozeßordnung § 353) bei dem Oberamte zu. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung, 
jedoch kann eine erkannte Haftstrafe sofort bis zu 24 Stunden vollzogen werden, wenn 
die Aufrechterhaltung der Ordnung die ungesäumte Vollziehung erfordert. 
über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; dasselbe hat die Namen der 
Kommissionsmitglieder, Zeit und Ort des Geschäfts, die Zahl der abstimmenden Wähler 
im ganzen, vorgekommene Anstände und gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf die Gültigkeit 
der Wahl Einfluß übende Vorfälle zu enthalten. 
Art. 16. 
Um 7 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur noch diejenigen Wähler zur 
Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahllokal bereits anwesend sind. 
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahlurne genommen 
und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver- 
schiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Ab- 
stimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist, so ist dies nebst dem etwa zur Auf- 
klärung Dienlichen im Protokoll anzugeben. 
Art. 17. 
Sodann erfolgt durch die Distriktswahlkommission die Prüfung und Zählung der 
Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer eröffnet hiebei jeden Umschlag, entfaltet den in ihm befindlichen 
Stimmzettel und übergibt denselben dem Wahlvorsteher, welcher ihn nach lauter Verlesung 
an einen anderen Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahl- 
handlung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, 
vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. 
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die zur Vor- 
merkung der Abstimmenden benützte Wählerliste (Art. 14 Abs. 2) beim Schlusse der Wahl-
	        
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