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sitzenden der Oberamtswahlkommission einen Vertreter und einen Stellvertreter desselben
zu bezeichnen.
Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens der Wählervereinigung die zur
Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 30.
Der Vorsitzende der Oberamtswahlkommission hat die eingereichten Wahlvorschläge
zu prüfen und etwaige bei der Prüfung vorgefundene Anstände sofort nach Einreichung
des Vorschlags zur Kenntnis des aufgestellten Vertreters (Art. 29) zu bringen. Auf
Verlangen des Vertreters ist eine Beschlußfassung der Oberamtswahlkommission über die
erhobenen Anstände herbeizuführen. Die Bereinigung der Anstände muß sechs volle
Tage vor dem Wahltage beendigt sein.
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder wenn
sie den Vorschriften des Art. 28 Abs. 2 nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig
(Abs. 1) beseitigt wird.
Wenn die Wählervereinigung, von welcher der Vorschlag ausgeht, nicht in einer den
Vorschriften des Art. 28 Abs. 3 entsprechenden Weise kenntlich gemacht ist und der Ver-
treter der an ihn ergangenen Aufforderung zur Kenntlichmachung nicht rechtzeitig nach-
kommt, so bezeichnet die Oberamtswahlkommission den Wahlvorschlag nach dem Namen
des ersten Unterzeichners.
Ist ein vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzmann nicht in der in Art. 28 Abs. 4
vorgeschriebenen Weise bezeichnet, so ist der Vertreter zur Ergänzung der Bezeichnung
aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Name des unvoll-
ständig bezeichneten Bewerbers oder Ersatzmanns in dem Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso
werden solche Bewerber oder Ersatzmänner in dem Vorschlag gestrichen, deren Zustimmungs-
erklärung (Art. 28 Abs. 6) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, oder welche sich auf
mehreren Wahlvorschlägen vorschlagen lassen. Enthält ein Wahlvorschlag eine größere
als die zugelassene Zahl von Bewerbern oder Ersatzmännern, so werden je diejenigen
Bewerber oder Ersatzmänner, deren Namen den in gesetzlich zulässiger Zahl an erster
Stelle Genannten folgen, in dem Wahlvorschlag gestrichen.