Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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sitzenden der Oberamtswahlkommission einen Vertreter und einen Stellvertreter desselben 
zu bezeichnen. 
Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens der Wählervereinigung die zur 
Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. 
Art. 30. 
Der Vorsitzende der Oberamtswahlkommission hat die eingereichten Wahlvorschläge 
zu prüfen und etwaige bei der Prüfung vorgefundene Anstände sofort nach Einreichung 
des Vorschlags zur Kenntnis des aufgestellten Vertreters (Art. 29) zu bringen. Auf 
Verlangen des Vertreters ist eine Beschlußfassung der Oberamtswahlkommission über die 
erhobenen Anstände herbeizuführen. Die Bereinigung der Anstände muß sechs volle 
Tage vor dem Wahltage beendigt sein. 
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder wenn 
sie den Vorschriften des Art. 28 Abs. 2 nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig 
(Abs. 1) beseitigt wird. 
Wenn die Wählervereinigung, von welcher der Vorschlag ausgeht, nicht in einer den 
Vorschriften des Art. 28 Abs. 3 entsprechenden Weise kenntlich gemacht ist und der Ver- 
treter der an ihn ergangenen Aufforderung zur Kenntlichmachung nicht rechtzeitig nach- 
kommt, so bezeichnet die Oberamtswahlkommission den Wahlvorschlag nach dem Namen 
des ersten Unterzeichners. 
Ist ein vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzmann nicht in der in Art. 28 Abs. 4 
vorgeschriebenen Weise bezeichnet, so ist der Vertreter zur Ergänzung der Bezeichnung 
aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Name des unvoll- 
ständig bezeichneten Bewerbers oder Ersatzmanns in dem Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso 
werden solche Bewerber oder Ersatzmänner in dem Vorschlag gestrichen, deren Zustimmungs- 
erklärung (Art. 28 Abs. 6) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, oder welche sich auf 
mehreren Wahlvorschlägen vorschlagen lassen. Enthält ein Wahlvorschlag eine größere 
als die zugelassene Zahl von Bewerbern oder Ersatzmännern, so werden je diejenigen 
Bewerber oder Ersatzmänner, deren Namen den in gesetzlich zulässiger Zahl an erster 
Stelle Genannten folgen, in dem Wahlvorschlag gestrichen.
	        
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