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und dieses am Schluß der Beschälzeit behufs der Einsendung an die Landgestütskommission
dem Oberamt zu übergeben. Außerdem ist er verpflichtet, den Stutenbesitzern für jede
durch seine Hengste gedeckte Stute einen Beschälschein auszustellen.
III. Stutenmusterungen.
8 16.
Zum Zweck der Untersuchung des Standes der Pferdezucht und der Ergebnisse des
Zuchtbetriebs im Lande findet jedes Jahr an den vom Ministerium des Innern bestimmten
Orten eine Stutenmusterung statt, bei welcher alle während der Beschälzeit des betreffenden
Jahrs von einem Landbeschäler oder einem patentierten Privatbeschäler gedeckten Stuten
mit ihren in der Beschälzeit des Vorjahrs erzeugten und noch im Besitz der Stuten—
eigentümer befindlichen Fohlen unter Vorzeigung des Beschälscheins dem Landoberstall-
meister vorzuführen sind, sofern der Aufstellungsort der Stuten nicht über 15 Kilometer
vom Musterungsort entfernt ist und die Stuten und Fohlen an den letzteren ohne
Gefahr für ihre Gesundheit verbracht werden können.
Auf Stutenbesitzer, welche außerhalb Württembergs wohnen (§ 9), findet diese Be-
stimmung keine Anwendung.
IV. Schlußbestimmungen.
"„ § 16.
Verfehlungen gegen die Vorschriften in den §§ 10, 14 und 15 werden nach Art. 38
des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 mit Geldstrafe bis zu 45 ¼ geahndet.
§s 17.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit ihrer Verkündung an die Stelle der Be-
schälordnung vom 25. Dezember 1875 (Reg. Bl. S. 600).
Die Rechte, welche den Besitzern patentierter Privatzuchthengste aus der vor der
Verkündung dieser Verordnung erfolgten Erteilung des Beschälpatents erwachsen sind,
werden hiedurch nicht berührt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 13. Februar 1906.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.