Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 37. 
Das Ergebnis der Wahl wird durch die Oberamtswahlkommission sofort nach seiner 
Feststellung öffentlich bekannt gemacht und den Gewählten amtlich eröffnet mit der Auffor- 
derung, sich über die Annahme der Wahl gegenüber der Oberamtswahlkommission zu erklären. 
Zugleich mit der Bekanntmachung wird dem Ständischen Ausschuß und dem Mini- 
sterium des Innern eine beglaubigte Abschrift des Protokolls (vergl. Art. 36) mitgeteilt. 
Für die Gewählten tritt dieses Protokoll an die Stelle der Wahlurkunde (vergl. Art. 20). 
Art. 38. 
Treten einzelne der Gewählten auf Grund der Verhältniswahl in die Ständever- 
sammlung nicht ein oder scheiden sie aus dieser im Laufe der Wahlperiode aus, so werden 
sie durch die demselben und, wenn er erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahl- 
vorschlag angehörenden weiteren Bewerber ersetzt; die Reihenfolge bestimmt sich nach Art. 35. 
Ersatzwahlen finden nicht statt. 
Die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Wahlperiode sorg- 
fältig aufzubewahren. 
Art. 39. 
Zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren einzelner Abstimmungsdistrikte 
ist in diesen, wenn die Kammer der Abgeordneten hierauf Antrag stellt, vom Ministerium 
des Innern die Wiederholung der Abstimmung auf Grund derselben Wählerlisten anzu- 
ordnen. 
Dritter Abschnitt. 
Wahl der Abgeordneten der Landeswahlkreise. 
Art. 40. 
Der Tag der Wahlen der in § 133 Ziff. 3 der Verfassungsurkunde (Art. 4 des 
Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage) bezeichneten siebzehn Abgeordneten der beiden 
Landeswahlkreise ist binnen acht Tagen nach dem Tag der allgemeinen Wahlen der Ab- 
geordneten der Oberamtsbezirke und Städte (§ 133 Ziff. 1 und 2 der Verfassungsurkunde) 
vom Ministerium des Innern öffentlich bekannt zu machen. Die Wahl ist genau am 
dreißigsten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt in allen 
Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
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