Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 41. 
Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungsdistrikten 
und bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen, wie die vorangegangenen Wahlen 
der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen (vergl. Art. 3 bis 12). 
Personen, welche bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen der Oberamtsbezirke 
und Städte für zum Abgeordneten eines Oberamtsbezirks oder einer Stadt gewählt von 
der Oberamtswahlkommission erklärt worden sind, sind nicht wählbar. 
Art. 42. 
Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird mit dem Sitze in Stuttgart eine 
gemeinsame Landeswahlkommission gebildet, welche aus einem Vorsitzenden und sechs Bei- 
sitzern nebst ebensovielen Stellvertretern besteht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter 
und zwei Beisitzer nebst ihren Stellvertretern werden aus dem Krreise der staatlichen Be- 
amten, die vier weiteren Beisitzer nebst ihren Stellvertretern aus den Mitgliedern der 
bürgerlichen Kollegien der Gemeinden je eines der vier Kreise des Landes berufen. 
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kommission in zwei Abteilungen 
geschieden und zu diesem Zweck in der Weise verstärkt, daß jede Abteilung mit einem 
Vorsitzenden nebst seinem Stellvertreter, mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der staatlichen 
Beamten nebst ihren Stellvertretern und den zwei weiteren Beisitzern nebst ihren Stell- 
vertretern besetzt ist, welche aus den Mitgliedern der bürgerlichen Gemeinden des Wahl- 
bezirks berufen sind. 
Sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Ministerium des 
Innern bestellt; ihre Namen sind öffentlich bekannt zu machen. Der Gesamtkommission 
und den Abteilungen wird je ein Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfs- 
arbeitern beigegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder 
oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Art. 43. 
Auf die Wahl der Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise finden die Bestimmungen 
in Art. 27 bis 39 mit nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen Anwendung. An 
die Stelle der Oberamtswahlkommission tritt die Landeswahlkommission, bei der Ermitte- 
lung des Wahlergebnisses (Art. 33 bis 35 und Art. 37) die betreffende Abteilung.
	        
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