202
Art. 41.
Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach denselben Abstimmungsdistrikten
und bei gleicher Besetzung der Distriktswahlkommissionen, wie die vorangegangenen Wahlen
der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen (vergl. Art. 3 bis 12).
Personen, welche bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen der Oberamtsbezirke
und Städte für zum Abgeordneten eines Oberamtsbezirks oder einer Stadt gewählt von
der Oberamtswahlkommission erklärt worden sind, sind nicht wählbar.
Art. 42.
Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird mit dem Sitze in Stuttgart eine
gemeinsame Landeswahlkommission gebildet, welche aus einem Vorsitzenden und sechs Bei-
sitzern nebst ebensovielen Stellvertretern besteht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
und zwei Beisitzer nebst ihren Stellvertretern werden aus dem Krreise der staatlichen Be-
amten, die vier weiteren Beisitzer nebst ihren Stellvertretern aus den Mitgliedern der
bürgerlichen Kollegien der Gemeinden je eines der vier Kreise des Landes berufen.
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kommission in zwei Abteilungen
geschieden und zu diesem Zweck in der Weise verstärkt, daß jede Abteilung mit einem
Vorsitzenden nebst seinem Stellvertreter, mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der staatlichen
Beamten nebst ihren Stellvertretern und den zwei weiteren Beisitzern nebst ihren Stell-
vertretern besetzt ist, welche aus den Mitgliedern der bürgerlichen Gemeinden des Wahl-
bezirks berufen sind.
Sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Ministerium des
Innern bestellt; ihre Namen sind öffentlich bekannt zu machen. Der Gesamtkommission
und den Abteilungen wird je ein Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfs-
arbeitern beigegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder
oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 43.
Auf die Wahl der Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise finden die Bestimmungen
in Art. 27 bis 39 mit nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen Anwendung. An
die Stelle der Oberamtswahlkommission tritt die Landeswahlkommission, bei der Ermitte-
lung des Wahlergebnisses (Art. 33 bis 35 und Art. 37) die betreffende Abteilung.