Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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eine Durchsuchung des ganzen Körpers nach Zerlegung des Fleisches in Stücke von 
ungefähr 2½ Kilogramm Gewicht vorgenommen ist (vergl. 8 40 Nr. 2 Abs. 1), 
b. daß sich bei Rindern bei der vorgeschriebenen Untersuchung (§ 24, § 34 Nr. 2) nur 
eine Finne gefunden hat und das Fleisch 21 Tage hindurch in Kühl= oder Gefrier- 
räumen aufbewahrt worden ist (6 39 Nr. 5) — vergl. § 40 Nr. 2 Abs. 2 —“. 
Im § 40 treten an die Stelle von Nr. 1 und 2 folgende Vorschriften: 
„1) Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, wenn die Krankheit an den veränderten 
Teilen eine große Ausdehnung erlangt hat, jedoch hochgradige Abmagerung nicht vorliegt, 
ausgedehnte Erweichungsherde nicht vorhanden sind und Erscheinungen einer frischen Blut- 
infektion fehlen; 
2) Vorhandensein nur einer gesundheitsschädlichen Finne im Falle des § 37 unter III Nr. 4 
Abs. 1 unter a. 
Das nach § 37 unter III Nr. 4 Abs. 1 unter b und § 39 Nr. 5 behandelte Fleisch ein- 
finniger Rinder ist als tauglich ohne Beschränkung zu erklären. 
In den Fällen des § 37 III Nr. 4 Abs. 1 unter a und b ist jedoch das Fleisch an der 
Stelle, wo sich die einzelne Finne befindet, herauszuschneiden und als genußuntauglich zu 
behandeln. Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der einfinnigen Tiere und das Fett 
der einfinnigen Rinder sind, auch ohne daß eine Zerlegung oder eine Durchkühlung dieser 
Teile stattgefunden hat, als genußtauglich zu behandeln.“ 
Im 8§ 44 Abs. 1 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Vorschriften: 
„Statt der vorstehend unter Nr. II bis IV vorgeschriebenen Kennzeichnung genügt 
bei nicht enthäuteten Kälbern und Lämmern die Stempelung in der Nähe des Schaufel- 
knorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen der Hinterschenkel, ferner 
bei Schweinen, Schafen und Ziegen von 12,) oder weniger Kilogramm Schlachtgewicht 
die Anbringung je eines Stempelabdrucks zwischen den Schultern und dem Kreuze.“ 
C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind. 
Im zweiten Abschnitt unter I1 Nr. 12 (Schweineseuche) tritt im Abs. 4 an Stelle 
des letzten Satzes, was folgt: 
„Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf die Fleischbeschau nur vornehmen, 
wenn die schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende Form der Schweine- 
seuche vorliegt, sofern die Tiere gur genährt (gemästet) sind, außer Husten keinerlei Krankheits-
	        
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