Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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erscheinungen zeigten und nur die vorderen Lungenabschnitte mit Entzündungsherden (grau- 
roten oder grauen verdichteten Herden) behaftet befunden werden, während die übrigen Teile 
der Lungen, das Brustfell und der Herzbeutel von Veränderungen frei sind, oder sofern nur 
Überbleibsel der Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde 
und dergleichen) vorhanden sind (§ 30 Nr. 1n). In derartigen Fällen sind nur die ver- 
änderten Teile als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 35 Nr. 12 und § 37 
unter III Nr. 3).“ 
Im Anhange Nr. 3 (Übersichtliche Darstellung der Formen der Tuberkulose usw.) ist 
in der Spalte „Behandlung des Fleisches“ unter II 18b6 und unter II 2B 
b 6, SUI# das Zitat „§ 40 Nr. 1 b“ zu ändern in „§ 40 Nr. 1", 
der letzte Abschnitt unter II 2Bb Sldurch folgende Vorschrift zu ersetzen: 
  
  
  
Formen der Tuberkulose Behandlung des Fleisches 
  
8#I die tuberkulösen Veränderungen finden Von den nicht veränderten Teilen- sind 
sich nicht bloß in den Eingeweiden und Fleischviertel, in denen sich eine tuberku- 
im Euter vor lös veränderte Lymphdrüse befindet, be- 
dingt tauglich (S 37 unter II). Die 
übrigen nicht veränderten Teile sind: 
all bei geringer Ausdehnung der Krankheit genußtauglich ohne Einschränkung (§ 35 
Nr. 4), 
bei großer Ausdehnung der Krankheit zwar genußtauglich, aber im Nahrungs- 
und Genußwert erheblich herabgesetzt 
G& 35 Nr. 4, § 40 Nr. 1). 
  
D. Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Wehandlung des in das Zolkinland eingehenden 
Ileisches. 
Im 8 4 ist vor den Worten „S 27 unter A II“ einzufügen: 
„§ 6 Abs. 4 und im“. 
Im 8§ 6 Abs. 1 ist hinzuzufügen: 
„Die Organe und sonstigen Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, 
(vergl. §§ 6 bis 12 der Anlage a) dürfen nicht angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittel- 
felldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein.“
	        
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