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Im 86 ist folgender neuer Abs. 4 hinzuzufügen:
„Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen
Lunge, Herz und Nieren fehlen.“
Im 8§ 7ist folgender Abs. 3 hinzuzufügen:
„Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen oder ange-
schnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt
gelegt sein.“
Im § 18 Abs. 1 ist
I1 Cc dahin zu fassen:
„bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel, im Mittelfell und
(für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer
der vorbezeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen Herde
wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu denen die er-
krankten Lymphdrüsen gehören, sind ganz zu vernichten;“
unter II B hinter g folgender Absatz hinzuzufügen:
„h) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken
hat, den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind."“
Im §19 Abs. 1 unter 1d sind die Worte: „und unerheblicher Beschmutzung" durch
folgende Vorschrift zu ersetzen:
„ „, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Organen mit auf den Menschen durch den
Fleischgenuß nicht übertragbaren Schmarotzern (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.);
wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht ge-
stattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer auszuschneiden
und die Organe freizugeben.“
Im § 19 Abs. 1 unter II B ist hinter dem Worte „insbesondere“ einzuschalten:
„wenn der Bestimmung des § 7 zuwider die der Untersuchung zu unterziehenden Lymph-
drüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner,“
In Anlage a (Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches) ist
im § 6 Abs. 3 Satz 4 hinter dem Worte „durchschneiden" hinzuzufügen:
„, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen."“