211
im § 8 an die Stelle des letzten Satzes von „es folgt“ bis „Bugdrüsen“ zu
setzen:
„es folgt alsdann die Untersuchung der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen, Knie-
falten-, Kniekehlen-, Gesäßbein-, Bug= und Achseldrüsen. Von der Untersuchung der Knie-
kehlen= und Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in natürlichem Zusammenhange
mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit ihren Lymphdrüsen frei von
Tuberkulose befunden werden.“
im § 11 Abs. 1 ist statt der Worte „und Kniefaltendrüsen“ zu sagen:
„Kniefalten= und Kniekehlendrüsen.“
im § 14 an die Stelle des Abs. 2 folgende Vorschrift zu setzen:
„Organe, die einzeln oder im Zusammenhange miteinander oder mit anderen Fleisch-
stücken eingeführt werden, sind nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften in den §§ 6
bis 9, 11, 12 zu untersuchen.“
Diese Anderungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, den Landesregierungen ist
jedoch nachgelassen, auf die Dauer von längstens drei Monaten nach der Verkündung zu gestatten,
daß von der Anwendung der Anderungen zu D § 6 Abs. 1, § 7, § 18 Abs. 1 II B, § 19 Abs. 1 II B
abgesehen wird.
Berlin, den 16. Juni 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend Maßregeln zur HBekämpfung der Manl- und fKlauensenche. Vom 16. Juli 1906.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in Württemberg erloschen und der Stand
derselben auch im übrigen Deutschen Reich seit längerer Zeit ein günstiger ist, wird
die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. Februar 1896, betreffend
Maßregeln zur Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche (Reg. Bl. S. 35), aufgehoben.
Stuttgart, den 16. Juli 1906.
Pischek.