Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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8 2. 
Das Verzeichnis muß in Buchform angelegt, dauerhaft gebunden und mit fort- 
laufenden Seitenzahlen versehen sein. Es darf nicht eher in Gebrauch genommen 
werden, als bis die Polizeibehörde desjenigen Ortes, von welchem aus der Gewerbe- 
betrieb stattfindet, auf erfolgte Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit bestätigt und die Ge- 
samtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Vor Ablauf eines Jahres, vom letzten Eintrag gerechnet, darf das Verzeichnis 
nicht vernichtet werden. 
83. 
Die Einträge, welche spätestens innerhalb 24 Stunden nach der Erwerbung oder 
Veräußerung in deutlicher Schrift mit Tinte vorzunehmen sind, müssen stets wahrheits- 
gemäß gemacht werden. Abänderungen dürfen nur mittels Durchstreichens und so be- 
wirkt werden, daß das Durchstrichene lesbar bleibt. 
84. 
Pferde- und Viehhändler, welche ihren Wohnsitz außerhalb Württembergs haben, 
müssen bei Ausübung ihres Gewerbes innerhalb Württembergs das Verzeichnis, welches 
in diesen Fällen in Heftform gebunden sein darf, mit sich führen. 
86. 
Die nach den 881 bis 4 zu führenden Verzeichnisse sind den Polizeibehörden und 
den Oberamtstierärzten auf deren Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen, auch 
sind die Pferde= und Viehhändler verpflichtet, den Polizeibehörden und Oberamts- 
tierärzten jede auf ihren Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft zu erteilen. U
	        
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