Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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AX 23. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 31. Juli 1906. 
— —.. 
Inhalt: 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Anlegung von Mündelgeld bei öffentlichen Sparkassen. Vom 
14. Juli 1906. — Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen. VBom 13. Juli 1906. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Gebrauch 
von Huppensignalen. Vom 13. Juli 1906. 
Verfügung des Instizministeriums, 
betreffend die Anlegung von Müändelgeld bei öffentlichen Sparkassen. Vom 14. Juli 1906. 
Auf Grund des Art. 69 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Bl. S. 423) werden hiemit nach An- 
hörung des Oberlandesgerichts die städtischen Sparkassen in Ulm und in Langenau, Ober- 
amts Ulm, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt. 
Stuttgart, den 14. Juli 1906. 
Breitling. 
  
Verfügung der Ministerien des Junern und der Finanzen, 
betreffend den Verkehr mit fKraftfahrzeugen. Vom 13. Juli 1906. 
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des 
Art. 51 des Landespolizeistrafgesetzes werden zufolge einer unter den Bundesregierungen 
getroffenen Verständigung für den nicht an Bahngleise gebundenen Verkehr der durch 
elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge — Kraftwagen und Krafträder — auf öffent- 
lichen Wegen und Plätzen folgende Vorschriften erlassen:
	        
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