Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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1) Name, Stand und Wohnort des Eigentümers, 
2) die Firma, welche das Fahrzeug hergestellt hat, 
3) die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen= oder Lastfahrzeug), 
4) die Betriebsart, 
5) die Anzahl der Pferdekräfte, 
6) das Eigengewicht des Fahrzeugs, 
7) für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung. 
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizu- 
fügen, das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt, daß das 
Fahrzeug den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. Das Gut- 
achten hat der Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. An Stelle dieses Nachweises kann 
von dem Oberamt eine amtliche Prüfung auf Kosten des Anzeigenden vorgeschrieben werden. 
Anderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Anderungen hin- 
sichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Anderung des 
Wohnorts des Eigentümers ist dem Oberamt des neuen Wohnorts unter Vorlegung der 
Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) anzuzeigen. 
Das Ministerium des Innern behält sich vor, auf Antrag einer Firma, deren Sitz 
sich in Württemberg befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen Prüfung 
eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte Gattung eines 
Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen ge- 
nügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer derart zugelassenen Gattung 
angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit laufender Nummer versehene Aus- 
fertigung der Bescheinigung, die auch die Richtigkeit der im Abs. 1 unter 4 bis 7 vor- 
geschriebenen Angaben bestätigen muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im 
Abs. 2 geforderte Gutachten ersetzt. Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen 
Zentral= oder Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über die vorschrifts- 
mäßige Beschaffenheit einer Gattung. 
C. Polizeiliche Kennzeichnung. 
86. 
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
ist von dem Oberamt abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4 nicht entsprochen ist.
	        
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