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Im Falle der Zulassung hat das Oberamt das Kraftfahrzeug in eine Liste nach
beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit einem polizeilichen
Kennzeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Erkennungsnummer erfolgt durch die
nach § 4 Abs. 1 zuständige Behörde. Der Antragsteller erhält über die Zulassung und
die Eintragung des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheini-
gung nach beiliegendem Muster 2. Die Bescheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitzu-
führen und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen Bezirk, in dem die Kraft-
fahrzeuge mit anderen Buchstaben oder römischen Ziffern (§ 7 Abs. 1) gekennzeichnet
werden, ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Bezirkes zu versehen und
auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue auszustellen.
86.
Vorbehaltlich der Vorschrift im § 29 muß jedes auf öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen) tragen.
§ 7.
Das von der Porlizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht aus einem oder meh-
reren Buchstaben oder römischen Ziffern zur Bezeichnung des Bundesstaats oder engeren
Verwaltungsbezirkes und aus der Erkennungsnummer, unter welcher das Fahrzeug in
die polizeiliche Liste (§ 5) eingetragen ist. Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und
an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle anzubringen.
Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde aus besonderen, aus der Bauart des Fahrzeugs
sich ergebenden Gründen von der Anbringung des zweiten Kennzeichens absehen und
demgemäß zulassen, daß nur ein Kennzeichen an der Vorderseite oder an der Rückseite
angebracht wird.
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarzgeran-
detem Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige Tafel aufzu-
malen, die mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nieten oder Nägel fest zu verbinden ist.
Die Buchstaben, die römischen Ziffern und die Nummer müssen in eine Reihe gestellt
Eine lbberficht über die in den Deutschen Bundesstaaten eingeführten Kennzeichen ist in der Anlage
enthalten.
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