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und durch einen wagerechten Strich voneinander getrennt werden. Die Abmessungen
betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 75 Millimeter bei einer
Strichstärte von 12 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande
20 Millimeter, Stärke des Trennungsstrichs 12 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs
25 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3).
— Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nieten oder Nägel
fest anzubringenden Kennzeichen sind die Buchstaben, römischen Ziffern und die Nummer
auf einer viereckigen weißen schwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balkenschrift auszu-
führen. Die Tafel kann Bestandteil einer Laterne sein (vergl. § 10). Die Buchstaben
und römischen Ziffern müssen über der Nummer stehen. Die Abmessungen betragen:
Randbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 100 Millimeter bei einer Strichstärke
von 15 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Milli-
meter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 260 Millimeter (Muster 4). Bei Kraft-
— zweirädern ist auf der Rückseite auch eine sechseckige Tafel (Muster 5) zulässig. Im
—— Falle des 8 10 Abs. 1 Satz 2 kann das hintere Kennzeichen auch auf die Wandung des
Fahrzeugs aufgemalt werden.
88.
Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizeibehörde versehen sein.
§ 9#.
Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen niemals
verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Der untere Rand
des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 Zentimeter, der des hinteren nicht
weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden entfernt sein.
8 10.
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen durch-
scheinend so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der durchscheinenden
Beleuchtung kann die Polizeibehörde eine Beleuchtung von außen zulassen, sofern der
Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht ist und die Erkennbarkeit des Kennzeichens
dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beleuchtungsvorrichtung muß so eingerichtet sein, daß
sie weder vom Sitze des Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann.