Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

226 
und durch einen wagerechten Strich voneinander getrennt werden. Die Abmessungen 
betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 75 Millimeter bei einer 
Strichstärte von 12 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 
20 Millimeter, Stärke des Trennungsstrichs 12 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs 
25 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3). 
— Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nieten oder Nägel 
fest anzubringenden Kennzeichen sind die Buchstaben, römischen Ziffern und die Nummer 
auf einer viereckigen weißen schwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balkenschrift auszu- 
führen. Die Tafel kann Bestandteil einer Laterne sein (vergl. § 10). Die Buchstaben 
und römischen Ziffern müssen über der Nummer stehen. Die Abmessungen betragen: 
Randbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 100 Millimeter bei einer Strichstärke 
von 15 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Milli- 
meter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 260 Millimeter (Muster 4). Bei Kraft- 
— zweirädern ist auf der Rückseite auch eine sechseckige Tafel (Muster 5) zulässig. Im 
—— Falle des 8 10 Abs. 1 Satz 2 kann das hintere Kennzeichen auch auf die Wandung des 
Fahrzeugs aufgemalt werden. 
88. 
Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizeibehörde versehen sein. 
§ 9#. 
Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen niemals 
verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Der untere Rand 
des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 Zentimeter, der des hinteren nicht 
weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden entfernt sein. 
8 10. 
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das hintere Kennzeichen durch- 
scheinend so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der durchscheinenden 
Beleuchtung kann die Polizeibehörde eine Beleuchtung von außen zulassen, sofern der 
Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht ist und die Erkennbarkeit des Kennzeichens 
dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beleuchtungsvorrichtung muß so eingerichtet sein, daß 
sie weder vom Sitze des Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.