Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde auf Antrag von einer Beleuchtung des 
Kennzeichens absehen. 
§ 11. 
Der Verlust oder das Unbrauchbarwerden eines Kennzeichens muß der Zuteilungs- 
stelle sofort angezeigt werden. 
Tritt der Verlust oder das Unbrauchbarwerden an einem Orte ein, von dem aus 
die Zuteilungsstelle ohne Zeitverlust nicht erreicht werden kann, so genügt die Anzeige an 
die nächste für die Zuteilung von Kennzeichen zuständige Behörde, die in derartigen 
Fällen das erneuerte Kennzeichen mit dem Dienststempel zu versehen und, daß dies ge- 
schehen, in der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) ersichtlich zu machen hat. 
8 12. 
Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig. 
g 13. 
Bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen können von dem Ministerium des Innern 
Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7, 10 mit der Maßgabe zugelassen werden, 
daß für die an der Veranstaltung teilnehmenden Kraftfahrzeuge die Führung eines be- 
sonderen Kennzeichens vorgeschrieben wird, dessen Beschaffenheit im Einzelfalle festgesetzt 
wird. Soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die bereits in die polizeiliche Liste ein- 
getragen und mit einem Kennzeichen versehen sind, muß dies Kennzeichen auch während 
der Ausstellung weitergeführt werden. 
C. Der Führer des Kraftfahrzengs. 
a. Eigenschaften des Führers. 
8 14. 
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet und darf nur 
solchen Personen überlassen werden, die mit den Einrichtungen und der Bedienung des 
Fahrzeugs völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein von einer sachverständigen Be- 
hörde oder einer behördlich anerkannten Stelle ausgestelltes Zeugnis ausweisen können. 
Das Zeugnis ist der Polizeibehörde (in Württemberg dem Oberamt) des Wohnorts des 
Führers zur Kenntnisnahme vorzulegen und von dieser, sofern gegen die Zuverlässigkeit
	        
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