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und Befähigung der betreffenden Person Bedenken nicht bestehen, mit einem hierauf be-
züglichen Vermerke zu versehen. Der Führer hat das Zeugnis bei sich zu führen und
auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch
von Krafträdern, nicht gestattet. Ausnahmen können von der Polizeibehörde mit Zu-
stimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden.
b. Besondere Pflichten des Führers.
§ 15.
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Vermerken und polizeilichen Kennzeichen versehen ist, daß es
in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist, sowie dafür, daß bei der Benutzung des Fahrzeugs
auf öffentlichen Wegen und Plätzen die durch § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung
mitgeführt wird.
Der Führer ist verflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzeugen, daß das Fahr-
zeug in ordnungsmäßigem Zustand ist und daß seine maschinellen sowie die im § 3 vor-
geschriebenen Einrichtungen gut wirken.
16.
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs
verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeuge nicht absteigen, solange es in Bewegung ist,
und darf sich von ihm nicht entfernen, solange der Motor angetrieben ist; auch muß er,
falls er sich von dem Fahrzeug entfernen will, die nötigen Vorkehrungen treffen, daß
kein Unbefugter den Motor antreiben kann.
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten
hat der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch
das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.
§ 17.
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrs-
störungen vermieden werden.
Jedenfalls darf innerhalb geschlossener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit das Zeitmaß
eines im gestreckten Trabe befindlichen Pferdes — etwa 15 Kilometer in der Stunde —