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nicht überschreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile darf sie, wenn übersichtliche Wege
befahren werden, insoweit erhöht werden, als der Führer in der Lage bleibt, unter allen
Umständen seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten.
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Duntelheit oder bei
starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen,
bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen
Wegen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, bei der Annäherung an Eisen-
bahnübergänge in Schienenhöhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie
schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die
Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr
stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nötigenfalls
sofort und jedenfalls auf eine Wegstrecke von höchstens 5 Meter zum Halten gebracht
werden kann.
8 18.
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende
oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen sowie die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Rad-
fahrer, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungszeichen rechtzeitig auf das
Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen.
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 17 Abs. 3) ist Warnungszeichen zu geben.
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere
Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintonigen Huppe (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4) ab-
gegeben werden.
Das Abgeben langgezogener Huppensignale, die Ahnlichkeit mit Feuersignalen haben,
ist nicht statthaft.
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge
scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder
Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls
anzuhalten und den Motor außer Tätigkeit zu setzen.
Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder Sachen
hat der Führer sofort zu halten und die nach den Umständen des Falles gebotene Hilfe
zu leisten.
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