Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Ist in einem dieser Orte ein besonderes kirchliches Vermögen vorhanden, so wird 
für diesen Ort ein Teil-Kirchengemeinderat gebildet, der aus dem Pfarrer, dem Orts- 
vorsteher oder Anwalt des Orts, soferne er der evangelischen Landeskirche angehört, dem 
Rechner des Ortskirchenvermögens und zutreffendenfalls den diesem Orte oder, wenn das 
kirchliche Vermögen für mehrere Orte bestimmt ist, diesen Orten angehörigen Mitgliedern 
des Kirchengemeinderats der Gesamtgemeinde besteht. Gehören hienach dem Teil-Kirchen- 
gemeinderat nicht mindestens drei Mitglieder an, so wird er auf diese Zahl durch Wahl 
seitens des Kirchengemeinderats der Gesamtgemeinde aus den Kirchengemeindegenossen des 
beteiligten Orts oder der mehreren Orte ergänzt. Ist der Teil-Kirchengemeinderat nicht 
beschlußfähig, so tritt an seine Stelle der Kirchengemeinderat der Gesamtgemeinde. Vor 
der Beschlußfassung hat dieser in solchen Fällen den Mitgliedern des Teil-Kirchengemeinderats 
Gelegenheit zur Außerung zu geben. Sind solche Orte einer nichtwürttembergischen 
Kirchengemeinde zugeteilt, so wird der Teil-Kirchengemeinderat vom Evangelischen Kon- 
sistorium berufen. 
Das Recht zur Erhebung von Umlagen kommt solchen Orten nicht zu. 
In übrigen finden auch in diesen Fällen die Bestimmungen dieses Gesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
3) Der Art. 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
über die Zulässigkeit der Ablehnung und der Niederlegung des Amts entscheidet 
der Kirchengemeinderat und, wenn Beschwerde hiegegen erhoben wird, das Evangelische 
Konsistorium. Gegen die Entscheidung des Evangelischen Konsistoriums ist binnen der 
Ausschlußfrist von zwei Wochen eine weitere Beschwerde an das Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens statthaft, dessen Entscheidung endgültig ist. 
4) Dem Art. 26 wird folgender Absatz angefügt: 
In den in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden können im Bedürfnisfall durch Ortsstatut 
(vergl. Art. 85 Abs. 1 und 2) mehrere Verwaltungsausschüsse je mit besonderem Geschäfts- 
kreis (vergl. Abs. 1) gebildet werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 finden auch 
in diesen Fällen entsprechende Anwendung. Erforderlichenfalls kann jedoch die Bestellung 
des Vorsitzenden in den einzelnen Verwaltungsausschüssen durch Ortsstatut dem Kirchen- 
gemeinderat oder, wo ein Gesamtkirchengemeinderat besteht, diesem oder dem engeren Rat 
desselben überlassen werden. Der Vorsitzende des Kirchengemeinderats hat in allen Fällen 
das Recht, den Verhandlungen eines jeden Verwaltungsausschusses beizuwohnen.
	        
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