Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Prozent der von der Gesamtheit der kirchensteuerpflichtigen Genossen zu entrichtenden 
direkten Staatssteuern der Regel nach nicht übersteigen. 
12) Der Art. 43 erhält folgende Fassung: 
Umlagepflichtig für das ganze Steuerjahr sind sämtliche bei Beginn des Steuerjahres 
zur Pfarrgemeinde gehörigen Pfarrgemeindegenossen. Ist jemand Genosse mehrerer Pfarr- 
gemeinden, so haben die beteiligten Pfarrgemeinden das Besteuerungsrecht zu gleichen 
Teilen. Einem in gemischter Ehe lebenden Ehegatten wird die Hälfte der Umlagen an- 
gesetzt, welche unter Anwendung des bestehenden Maßstabs auf die beiden Ehegatten 
entfallen würde. 
Pfarrgemeindegenossen, welche, ohne einen Wohnsitz innerhalb des Landes zu besitzen, 
einer Pfarrgemeinde zufolge Aufenthalts angehören, sind umlagepflichtig, wenn ihr Auf- 
enthalt in der Pfarrgemeinde länger als ein Jahr gedauert hat oder für einen längeren 
Zeitraum als ein Jahr in Aussicht genommen ist. 
Keinem Pfarrgemeindegenossen darf mehr als ein Fünftel der in der Pfarrgemeinde 
zu erhebenden Gesamtumlage zugeschieden werden. 
Die Erklärung des Austritts aus der Kirche, welche nach vier Wochen in Kraft 
tritt, muß von dem Austretenden schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden des 
Kirchenstiftungsrats abgegeben werden. Dieser hat hierüber eine Bescheinigung auszustellen. 
13) Der Art. 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Steuerschuldigkeiten der einzelnen sind, nachdem sie durch die urkundliche Be- 
stätigung des Oberamts über die Genehmigung der Umlage (Art. 45 Abs. 2) für das 
betreffende Steuerjahr festgesetzt sind, in drei gleichen Teilbeträgen auf 1. August, 
1. November und 1. Februar fällig und spätestens am 14. des betreffenden Monats zu 
entrichten. Dem Umlagepflichtigen steht frei, die Umlage auf mehrere Ziele bis zum 
ganzen Jahresbetrage im voraus zu bezahlen. 
14) Der Art. 61 erhält folgende Fassung: 
Außer den in Art. 1 a, Art. 1b, Art. 16 und Art. 40 dieses Gesetzes bezeichneten 
Fällen können auch sonst auf der Grundlage des gegenwärtigen Gesetzes den örtlichen 
Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Einrichtungen durch Ortsstatuten getroffen 
werden. "„
	        
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