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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend den Tert der Gesetze über die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und der
katholischen pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten.
Vom 22. Juli 1906.
Auf Grund der am Schluß des Gesetzes vom 22. Juli 1906, betreffend die Ab-
änderung der Gesetze über die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und der
katholischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten vom
14. Juni 1887 (Reg. Bl. S. 245), erteilten Ermächtigung wird der Text der beiden Gesetze
vom 14. Juni 1887, wie er sich aus den in dem Gesetze vom 22. Juli 1906 festgestellten
Anderungen und Ergänzungen ergibt, als „Evangelisches Kirchengemeindegesetz“ und als
„Katholisches Pfarrgemeindegesetz“ mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, daß die
neuen Gesetze mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft treten.
Stuttgart, den 22. Juli 1906.
Pischek. Fleischhauer.
Evangelisches Kirchengemeindegesetz.
Die Kirchengemeinde.
Art. 1.
Die Kirchengemeinde wird von den Genossen des Kirchspiels (der Parochie) gebildet.
Derselben kommen als einer öffentlichen Körperschaft die Rechte der juristischen Persönlich-
keit zu, insbesondere verwaltet sie ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der gesetz-
lichen Grenzen.
Art. 2.
Die bisherige räumliche Begrenzung des Kirchspiels wird unter den nachfolgenden
näheren Bestimmungen beibehalten:
1) Wenn in größeren Orten mehrere Kirchspiele bestehen, so bilden dieselben zugleich
für die gemeinsamen Angelegenheiten eine Gesamtkirchengemeinde.
2) Wenn für mehrere Kirchengemeinden ein gemeinschaftlicher Pfarrer angestellt ist,
so bleibt gleichwohl jede derselben eine besondere Kirchengemeinde.