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Art. 13.
Kommt eine Wahl des Kirchengemeinderats überhaupt nicht zustande, oder wei-
gern sich so viele der gewählten Mitglieder, das Amt zu übernehmen oder auszuüben,
daß der Kirchengemeinderat nicht mehr beschlußfähig ist, so ist das Evangelische Kon-
sistorium befugt, eine kommissarische Verwaltung einzusetzen.
Der kommissarischen Verwaltung kommen sämtliche Befugnisse des Kirchengemeinde-
rats in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu.
Die Amtstätigkeit dieser Verwaltung dauert bis zu dem Zeitpunkt, wo der Kirchen-
gemeinderat durch eine spätestens binnen drei Jahren anzuberaumende Neuwahl wieder
gebildet sein wird.
Art. 14.
Wenn so viele Mitglieder des Kirchengemeinderats wegen persönlicher Beteiligung
an einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Kirchengemeinde verhindert sind, daß
Beschlußfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, so kommt in dieser Sache die Vertretung der
Kirchengemeinde an Stelle des Kirchengemeinderats dem Evangelischen Konsistorium zu.
Art. 15.
Die Wahl wird mittels geheimer Stimmgebung vorgenommen.
Wenn im ersten Wahltermin nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten
abgestimmt hat, ist die Wahl in einem späteren Termine fortzusetzen. Hierauf ist sie
ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen gültig.
Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche die meisten Stimmen erhalten haben
(vergl. übrigens Art. 23 Abs. 1). Bei gleicher Stimmenzahl geht der ältere dem jüngeren vor.
über Beanstandungen des Wahlverfahrens entscheidet der Kirchengemeinderat, vor-
behältlich einer binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringenden Beschwerde
an das Evangelische Konsistorium.
Gegen die Entscheidung des Evangelischen Konsistoriums ist binnen derselben Aus-
schlußfrist eine weitere Beschwerde an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens
statthaft, dessen Entscheidung endgültig ist (vergl. Art. 20 und 21).
Das Nähere hinsichtlich des Wahlverfahrens wird im Verordnungswege bestimmt.