Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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6. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 9. März 1906. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die 
krreiterung des Bahnhofs Otlingen erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 
22. Februar 1906. — Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten. Verkehrsabteilung, 
des Innern und der Finanzen, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die 
Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom 7. Februar 1906. Vom 23. Februar 1906. — Bekannt- 
machung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung HZur Ausstellung 
ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in China. Vom 17. Februar 1906. — Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern, betreffend das Erlöschen der juristischen Persönlichkeit des K. Katharinenstifts 
in Stuttgart. Vom 22. Februar 1906. — Verfügung des Mmisteriums des Innern, betreffend die Vieh- 
seuchenumlage für das Jahr 1906. Vom 3. März 1906. — Bekanntmachung der K. Regierung des Neckar- 
kreises, betreffend die Vereinigung der Weiler Karlshöhe und Salon mit der Stadtgemeinde Ludwigsburg. 
Vom 1. März 1906. 
Königliche Verordnung, 
detreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Erweiterung 
des Bahnhofs Stlingen erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 22. Februar 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erweiterung des 
Bahnhofs Otlingen die nach dem genehmigten allgemeinen Plan hierfür erforderlichen 
Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
	        
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