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Art. 25.
Für die Kassen- und Rechnungsführung und für die Besorgung der laufenden
ökonomischen Geschäfte der Kirchengemeinde wird von dem Kirchengemeinderat ein Kirchen-
pfleger entweder auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, mindestens auf drei Jahre, oder
auf Lebensdauer gewählt (vergl. jedoch Art. 94).
Wählbar ist, wer im wirklichen Genusse des Stimmrechts in einer evangelischen
Kirchengemeinde des Landes steht (Art. 17 und 18) und bei dem nicht die Voraussetzung
des Art. 19 Abs. 2 zutrifft.
Der Gewählte ist verpflichtet, seinen Wohnsitz in dem Bezirke der Kirchengemeinde
(Gesamtkirchengemeinde, Art. 2 Ziff. 1) zu nehmen, für welche er gewählt ist.
Von den Mitgliedern des Kirchengemeinderats können nur die gewählten (Art. 9
Ziff. 4) als Kirchenpfleger bestellt werden; in diesem Falle ist für das zum Kirchenpfleger
bestellte Mitglied gemäß der Bestimmung in Art. 23 Abs. 3 ein Ersatzmann zu wählen.
Dem Kirchenpfleger können für einzelne Zweige der Verwaltung Teilrechner von
dem Kirchengemeinderat beigegeben werden.
Kirchenpfleger und Teilrechner sind als Rechner in Pflichten zu nehmen und haben
nach den von dem Evangelischen Konsistorium zu erlassenden Bestimmungen Kaution zu
stellen; sie erhalten für ihre Dienstleistungen eine Belohnung.
Die Höhe der Kaution und die Art der Kautionsleistung, sowie der Betrag der
Belohnung wird von dem Kirchengemeinderat festgesetzt.
Art. 26.
Wenn in einer Kirchengemeinde die Zahl der Kirchengemeinderäte mindestens acht
beträgt, so kann von dem Kirchengemeinderat oder, wo ein Gesamtkirchengemeinderat
besteht (Art. 12), von diesem oder dem engeren Rate desselben durch Wahl aus seiner
Mitte ein in seiner Mehrzahl aus weltlichen Mitgliedern bestehender Verwaltungsausschuß
bestellt werden, welcher die in Art. 54, 59, 60, 69 letzter Absatz, 70 bezeichneten Geschäfte
unter eigener Verantwortlichkeit zu besorgen hat.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses wird von dem Kirchengemeinde-
rat mit Genehmigung des Evangelischen Konsistoriums bestimmt.