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Der Vorsitzende des Kirchengemeinderats ist kraft seines Amtes Vorsitzender, der
Kirchenpfleger in gleicher Weise Mitglied des Verwaltungsausschusses.
In den in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden können im Bedürfnisfall durch Ortsstatut
(vergl. Art. 85 Abs. 1 und 2) mehrere Verwaltungsausschüsse je mit besonderem Geschäfts-
kreis (vergl. Abs. 1) gebildet werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 finden auch
in diesen Fällen entsprechende Anwendung. Erforderlichenfalls kann jedoch die Bestellung
des Vorsitzenden in den einzelnen Verwaltungsausschüssen durch Ortsstatut dem Kirchen-
gemeinderat oder, wo ein Gesamtkirchengemeinderat besteht, diesem oder dem engeren Rat
desselben überlassen werden. Der Vorsitzende des Kirchengemeinderats hat in allen Fällen
das Recht, den Verhandlungen eines jeden Verwaltungsausschusses beizuwohnen.
Art. 27.
Von der Bestellung eines Kirchenpflegers, sowie etwaiger Teilrechner ist dem Ober-
amt Anzeige zu erstatten.
Dasselbe hat die von dem Kirchenpfleger und etwaigen Teilrechnern zu leistende
Kaution zu prüfen. »
In Anstandsfällen (Abs. 1 und 2) ist die Entscheidung des Evangelischen Konsi-
storiums einzuholen.
Die von dem Epvangelischen Konsistorium zu erlassenden allgemeinen Bestimmungen
über die Festsetzung der von dem Kirchenpfleger und den etwaigen Teilrechnern zu
leistenden Kautionen unterliegen der Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und
Schulwesens.
Art. 28.
Die Rechner und Teilrechner der Kirchengemeinden sind öffentliche Rechnungsbeamte
im Sinne des Art. 45 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bl.
S. 391).
Die Aufsichtsbehörde über dieselben ist neben dem Kirchengemeinderat (Art. 55 Abs. 3)
das Evangelische Konsistorium, welchem auch die Befugnis der Entlassung zusteht (vergl.
übrigens Art. 86). Der Art. 83 letzter Absatz findet entsprechende Anwendung.
Bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung findet der Art. 5 des Gesetzes vom
4. März 1879 zur Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung (Reg. Bl. S. 50) An-