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wendung. Auch abgesehen davon kann, wenn Gefahr im Verzuge ist, das Oberamt oder
auch der Kirchengemeinderat die vorläufige Dienstenthebung unbeschadet des Rechts aus
das mit der Stelle verbundene Einkommen verfügen.
Art. 29.
Die Stellen der Organisten, der Kantoren und der niederen Kirchendiener werden
von dem Kirchengemeinderat besetzt, soweit dieselben nicht mit einem Schulamte verbunden
sind, und nicht wohlerworbene Rechte Dritter entgegenstehen.
Ausscheidung des Kirchengemeindevermögens.
Art. 30.
Als kirchliche Stiftungen sind anzusehen:
1) Diejenigen, welche fundationsmäßig ausschließlich für die Zwecke des Gottesdienstes
und die Pflege des kirchlichen Lebens bestimmt oder herkömmlich dafür verwendet
worden sind;
2) die der Armenpflege dienenden Stiftungen, welche nicht in Vollziehung des
Art. 11 des Gesetzes vom 17. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz (Reg. Bl. S. 109) in die Verwaltung der Orts-
armenbehörde übergegangen find, wenn dieselben nach dem Willen des Stifters
durch kirchliche Organe verwaltet oder verwendet werden sollen, oder wenn deren
Erträgnisse wenigstens bisher durch solche Organe verwendet worden sind, oder
wenn sie der neben dem speziell für die kommunale Armenpflege vorhandenen
Fonds bestehenden Kirchenpflege zugewendet worden sind, beziehungsweise in ihr
verwaltet werden;
3) Stiftungen für andere milde Zwecke (die Schule uff.), welche nach dem Willen
des Stifters durch kirchliche Organe verwaltet oder verwendet werden sollen, oder
wenn deren Erträgnisse wenigstens bisher durch solche Organe verwendet worden sind;
4) Stiftungen zur Versorgung evangelischer Kirchendiener oder der Angehörigen solcher;
5) Stiftungen, welche nach der ausdrücklichen Willenserklärung des Stifters nur
für Evangelische errichtet worden sind. Dahin gehören insbesondere Stiftungen
für Konfirmanden, für evangelische Schulkinder, für evangelische Witwen und