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der Kirchengemeinde einerseits und der bürgerlichen Gemeinde andererseits gemachten
laufenden Aufwandes (Art. 40) zwischen beiden Korporationen abgeteilt.
Die Verwaltung dieser Teile des Stiftungsvermögens untersteht hinsichtlich des
Anteils der Kirchengemeinden den Bestimmungen dieses Gesetzes, hinsichtlich der übrigen
Teile den über nichtkirchliche Stiftungen jeweils bestehenden Bestimmungen.
Art. 38.
Erhält die Kirchengemeinde bei der Ausscheidung des Ortskirchenvermögens aus der
Stiftungspflege (Art. 32) kein oder kein ausreichendes Baukapital (Art. 36), so hat die
bürgerliche Gemeinde nur in dem Fall zur Ergänzung desselben beizutragen, wenn außer-
ordentliche Baukosten für Neubauten und Erweiterung von Bauwesen der bürgerlichen
Gemeinde, ingleichen Kosten für Erwerbung und Erweiterung von Begräbnisplätzen mit
Ausnahme der Begräbnisplätze, deren Benützung den Angehörigen der evangelischen Kon-
fession ausschließlich zusteht (Art. 44 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 3 Ziff. 1), aus Mitteln
der Stiftungspflege vom 1. Juli 1840 an bis zum Schluß des der Verkündung dieses
Gesetzes vorangegangenen Rechnungsjahrs aufgewendet worden sind.
Der zum Baukapital fehlende Betrag wird zwischen der Kirchen= und der bürger-
lichen Gemeinde in dem Verhältnis des Aufwands geteilt, welcher zu außerordentlichen
Baukosten je für dieselben in dem genannten Zeitraum aus Mitteln der Stiftungepflege,
beziehungsweise, was kirchliche Bauten betrifft, aus der Stiftungs= oder unmittelbar aus
der Gemeindepflege gemacht worden ist. Den Baukosten für Neubauten und Erweiterung
kirchlicher Gebäude wird behufs Ausmittlung des Beitrags der bürgerlichen Gemeinde
das Baukapital zugerechnet.
Art. 39.
Bei Ausmittlung des Baukapitals für kirchliche Gebäude werden rückständige und
verfallene Leistungen nach ihrem gegenwärtigen Werte geschätzt.
Bei noch nicht verfallenen Leistungen wird der durch Schätzung festzustellende Auf-
wand unter Berechnung von Zins und Zinseszinsen zu 3 Prozent auf den Tag der
Verkündung dieses Gesetzes diskontiert.
Bezüglich der Größe der Gebäude für den bestimmungsgemäßen Zweck ist das Be-
dürfnis nach den zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes bestehenden Verhältnissen zu