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bemessen, worüber, wie auch über die Bauweise im Fall der Meinungsverschiedenheit das
Evangelische Konsistorium auf Grund der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen zu
entscheiden hat.
Art. 40.
Die Berechnung des laufenden Aufwands der Stiftungspflege für die Zwecke der
Kirchengemeinde einerseits und der bürgerlichen Gemeinde andererseits, welcher die Grund-
lage für die Verteilung eines übrig bleibenden Vermögens der Stiftungspflege unter
beiden Korporationen bildet, wird nach den Rechnungsergebnissen vom 1. Juli 1840 an
oder, wenn die Stiftungspflege jüngeren Ursprungs ist, nach den Rechnungsergebnissen
seit ihrem Bestehen bis zum Ende des der Verkündigung des Gesetzes vorangegangenen
Rechnungsjahrs vorgenommen.
Zu dem laufenden Aufwand, welcher nach der Berechnung auf die Kirchengemeinde
entfällt, ist auch derjenige zu rechnen, welcher für kirchliche Zwecke unmittelbar von der
bürgerlichen Gemeinde gemacht worden ist und auf die Kirchengemeinde übergeht.
Nicht zu dem laufenden Aufwand sind zu rechnen:
1) der Aufwand für Neubauten, Erweiterung von Gebäuden und für Anlegung
und Vergrößerung von Begräbnisplätzen, sowie die Ausgaben zu Ansammlung
von Fonds zu derartigen Zwecken;
2) der Verwaltungsaufwand, sowie sonstige laufende Ausgaben, welche sich nicht in
solche für die eine oder andere Korporation scheiden lassen (Aufwand auf das
Vermögen uff.);
3) der aus der Stiftungspflege gemachte Armenaufwand, wenn die Stiftungspflege
sich mit der Ortsarmenbehörde nach Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. April 1873
ein= für allemal durch überlassung eines bestimmten Teils des Stiftungsver-
mögens abgefunden hat;
4) die Ausgaben, welche nur als Verwendung der Erträgnisse besonderer Stiftungen
oder sonstiger besonderer Fonds sich darstellen;
5) der aus der Stiftungspflege gemachte Aufwand für Besoldungen der Geistlichen,
wenn für diesen Zweck ein Kapital aus dem Stiftungsvermögen ausgesondert
worden ist.